bergangsvorschrift
Fr die Angestellten, die am 31. August 1994 in einem Arbeitsverhltnis gestanden haben, das am 1. September 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt fr die Dauer dieses Arbeitsverhltnisses folgendes:
1. Hat der Angestellte am 31. August 1994 Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe erhalten als aus der Vergtungsgruppe, in die er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergtung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berhrt.
2. Hngt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergtungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Bewhrung in einer bestimmten Vergtungsgruppe ab, wird die vor dem 1. September 1994 zurckgelegte Zeit so bercksichtigt, wie sie zu bercksichtigen wre, wenn dieser Tarifvertrag seit dem Beginn des Arbeitsverhltnisses gegolten htte.