Protokollerklrung Nr. 24

Fr die Unterscheidung der Ttigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbstndigkeit gilt folgendes:

 

a) Eingeschrnkte Selbstndigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-, Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-, Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -planen selbstndig handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Bediensteten mitwirkt.

 

b) Volle Selbstndigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Plne selbstndig aufstellt und im Rahmen dieser Plne selbstndig handelt sowie fr die Einstellung und Entlassung der Arbeiter verantwortlich ist und bei der Einstellung und Entlassung der brigen Bediensteten mitwirkt. Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzplne durch die vorgesetzte Stelle berhrt die volle Selbstndigkeit nicht.

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