BAT Anlage 1a (VKA)
J. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen
Medizinisch-technische Gehilfinnen

 

VIb: 28 - VII: 28 - VIII: - 21

 


Vergtungsgruppe VIb

 

28. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Ttigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 26 erfllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Angestellte. die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach vierjhriger Bewhrung in dieser, Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [12] )

 

Vergtungsgruppe VII

 

28. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Ttigkeit und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben, nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

Vergtungsgruppe VIII

 

21. Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Ttigkeit und sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

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