Protokollerklrung Nr. 4

Der Angestellte hebt sich durch das Ma seiner Verantwortung erheblich aus der Vergtungsgruppe III z.B. durch folgende Ttigkeiten heraus:

 

a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;

 

b) Erarbeiten von Leitbildern fr die Arbeitswirtschaft und fr die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster fr die Bauausfhrung;

 

c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebchern fr schwierige Betriebsumstellungen;

 

d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskrften mehrerer Dienststellen in den Vergtungsgruppen V b Fallgruppen 3 und 5, IV b Fallgruppen 3 und 5, IV a Fallgruppen 3 und 6 und III Fallgruppen 3 und 5 oder vergleichbarer Beratungskrfte auerhalb des ffentlichen Dienstes oder selbstndiges Ausarbeiten von Richtlinien fr Einzelaufgaben dieser Beratungskrfte;

 

e) Ausarbeiten von Gutachten ber Antrge auf Frderungsmanahmen fr schwierige umfassende Betriebsumstellungen;

 

f) Ausarbeiten von Vorschlgen fr regionale Strukturprogramme aufgrund selbstndiger Auswertung von Strukturdaten;

 

g) selbstndiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;

 

h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundstzen und Tabellen fr die Bewertung von Wirtschaftsgtern (Werttaxen);

 

i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plnen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen greren Umfangs;

 

k) Spezialttigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;

 

l) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundstzen fr Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage fr bergebietliche Programme dienen;

 

m) Leiter grerer Sachgebiete (mter, Abteilungen. Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Angestellte mit Ttigkeiten mindestens der Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 1a) oder b) (TV vom 24. Juni 1975) und mindestens drei Angestellte mit Ttigkeiten mindestens der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 1,3 oder 5 (TV vom 15. Juni 1972) oder mindestens der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 1 (TV vom 24. Juni 1975) oder mindestens der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 5, 6 oder 7 (TV vom 18. April 1980) durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind;

 

n) Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgeplne im Rahmen stdtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z.B. als Grundlage fr Flchennutzungsplne und Bebauungsplne;

 

o) selbstndiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfltigen Kulturen unter schwierigen geographischen Bedingungen.

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