Protokollerklrung Nr. 29

Die am 16. Mrz 1956 beschftigt gewesenen Chemielaboranten und Physiklaboranten ohne Abschluprfung knnen in die Vergtungsgruppen VIII Fallgruppe 8, VII Fallgruppen 17 und 18 und VI b Fallgruppe 26 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen Ttigkeiten eines Chemielaboranten oder Physiklaboranten mit Abschluprfung ausben.

 

Die am 1. November 1968 beschftigt gewesenen Biologielaboranten, Lacklaboranten und Textillaboranten ohne Abschluprfung knnen in die Vergtungsgruppen VIII Fallgruppe 8, VII Fallgruppen 17 und 18 und VI b Fallgruppe 26 eingruppiert werden, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen Ttigkeiten eines entsprechenden Laboranten mit Abschluprfung ausben.

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