Protokollerklrung Nr. 4

Soweit die Eingruppierung von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten abhngt,

 

a) werden Angestellte, die in einer im Wege des Bewhrungsaufstiegs erreichten Vergtungsgruppe eingruppiert sind, als Angestellte der Vergtungsgruppe gezhlt, aus der sie aufgestiegen sind,

 

b) ist es fr die Eingruppierung unschdlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

 

c) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,

 

d) zhlen Teilbeschftigte entsprechend dem Verhltnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines Vollbeschftigten,

 

e) sind Angestellte fr Aufgaben von begrenzter Dauer, Aushilfsangestellte sowie Angestellte, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmige Arbeitszeit weniger als die Hlfte der regelmigen Arbeitszeit eines vollbeschftigten Angestellten betrgt, nicht zu bercksichtigen.

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