Protokollerklrung Nr. 7

Als Posten zhlen alle Geschftsvorflle im Barverkehr, die sich auf den Geschftsgiroverkehr, den Privatgiroverkehr (Gehalts- und Lohnverkehr), den Sparverkehr, auf Sortengeschfte oder auf sonstige Barposten beziehen. Unbarposten zhlen nicht mit. Im Sortengeschft zhlen Fremdwhrungsposten doppelt.

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