Protokollerklrung Nr. 13

Angestellte, die einen Gruppen-, Geschftsstellen- oder Abteilungsleiter stndig vertreten, sind nicht die Vertreter, die nur in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfllen vertreten.

 

Dieses Ttigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhltnis steht. In diesem Falle ist von der Vergtungsgruppe auszugehen, in der der Vertreter eingruppiert wre, wenn er unter diesen Tarifvertrag fiele.

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