Protokollerklrung Nr. 3

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der stndig zu beaufsichtigenden Personen abhngt,

 

a) ist es fr die Eingruppierung unschdlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

 

b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,

 

c) zhlen Teilbeschftigte entsprechend dem Verhltnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines Vollbeschftigten.

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