Protokollerklrung Nr. 11

Angestellte im Sinne dieses Ttigkeitsmerkmals sind

 

a) Angestellte,

 

 die vor ihrem Einsatz in dieser Ttigkeit grndliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne des Ttigkeitsmerkmals der Vergtungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des Tarifvertrages zur nderung und Ergnzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 - auerhalb der Datenverarbeitung - erworben haben,

 mit einer zustzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, die das DV-Grund- und -Fachwissen vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien fr die DV-Aus- und -Fortbildung in der ffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) fr Beschftigte in der DV-Anwendungsorganisation oder in der Anwendungsprogrammierung entspricht - dabei knnen an die Stelle des Themenbereichs Programmentwicklung Ausbildungsinhalte treten, die nur fr Ablauf- und Belegungsplaner vorgesehen sind -,

sowie

 

 mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Ttigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung

mit entsprechender Ttigkeit,

 

b) Angestellte mit abgeschlossener einschlgiger Fachhochschulausbildung (z.B. Informatiker) und entsprechender Ttigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben.

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