Protokollerklrung Nr. 2
Angestellte in Sinne dieses Ttigkeitsmerkmales sind Angestellte
mit einer DV Aus oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen - Themenbereiche Programmentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien fr die DV-Aus- und -Fortbildung in der ffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht,
sowie
mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Ttigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.