Protokollerklrung Nr. 2

Angestellte in Sinne dieses Ttigkeitsmerkmales sind Angestellte

 

mit einer DV Aus oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestens das DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen - Themenbereiche Programmentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien fr die DV-Aus- und -Fortbildung in der ffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22. Mai 1981) entspricht,

 

sowie

 

mit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Ttigkeit von mindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierung und der Maschinenbedienung.

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