Protokollerklrung Nr. 5

Die Anwendung dieses Ttigkeitsmerkmals setzt voraus

 

a) bei den in der Protokollerklrung Nr. 2 Buchst. a genannten Angestellten, da sie, ausgehend von der fr sie geforderten zustzlichen DV-Aus- oder -Fortbildung, vertiefte DV-Kenntnisse einschlielich der Zuwendenden Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Ttigkeit anzuwenden haben,

 

b) bei den in der Protokollerklrung Nr. 2 Buchst. b genannten Angestellten, da sie vertiefte Fachkenntnisse der im Rahmen der DV-Organisation behandelten Aufgabenbereiche, der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechniken erworben und diese Kenntnisse bei ihrer Ttigkeit anzuwenden haben.

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