Protokollerklrung Nr. 8

Meister im Sinne dieses Ttigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

 

a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Ttigkeit ausben und

 

b) auf handwerklichem Gebiet ttig sind.

 

Dieses Ttigkeitsmerkmal gilt insbesondere nicht fr Meister, die landwirtschaftlich, grtnerisch, forstwirtschaftlich oder sonst auerhalb der handwerklichen Berufsarbeit ttig sind (z.B.. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister).

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