Leistungszulage


Den Angestellten in Versorgungsbetrieben, deren Leistungen dauernd ber dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise von Angestellten der gleichen Ttigkeitsgruppe zu erwarten sind, knnen im Rahmen der Leistungsfhigkeit des Betriebes widerrufliche Leistungszulagen gezahlt werden. Die Leistungszulage darf im Einzelfall hchstens 10 v. H. der Grundvergtung der Stufe 1 der Vergtungsgruppe des Angestellten betragen. Insgesamt drfen 3,5 v. H. der Summe der Grundvergtungen der Stufe 1 aller Angestellten des Betriebes nicht berschritten werden. Die Leistungszulagen sind nach einem betrieblich zu vereinbarenden leistungsbezogenen System in DM-Betrgen festzulegen. ber die Leistungszulagen ist jhrlich neu zu entscheiden.

 

Hierzu Protokollerklrung

Datenschutz