Protokollerklrung Nr. 1

(1) Pflegepersonen der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich berwiegend bei

 

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

 

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

 

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

 

d) gelhmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

 

e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

 

f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

 

g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgefhrt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

 

ausben, erhalten fr die Dauer dieser Ttigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

 

(1a) Pflegepersonen der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die zeitlich berwiegend in Einheiten fr Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten fr die Dauer dieser Ttigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

 

(2) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen der Vergtungsgruppen Kr. Va bis Kr. VIII, die als

 

a) Stationsschwestern / Gruppenschwestern / Stationspflegerinnen oder

 

b) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen in anderen Ttigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen

 

eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 1a haben. Die Zulage steht auch Krankenschwestern/Altenpflegerinnen zu, die durch ausdrckliche Anordnung als stndige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.

 

(3) Pflegepersonen der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandver-letzten Patienten in Einheiten fr Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle fr die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behrde fr Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausben, erhalten eine Zulage von 10 v.H. der Stundenvergtung ( 35 Abs. 3) der Vergtungsgruppe Kr. V fr jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegettigkeit. Eine nach Absatz 1, 1a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

Datenschutz