Protokollerklrung Nr. 1

(1) Pflegepersonen der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich berwiegend bei

 

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

 

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

 

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

 

d) gelhmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten

 

ausben, erhalten fr die Dauer dieser Ttigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

 

(2) Pflegepersonen der Vergtungsgruppen Kr. IV bis Kr. VIII, die als

 

a) Stationspflegerinnen oder

 

b) Pflegepersonen in anderen Ttigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrckliche Anord-nung als stndige Vertreterinnen einer in Satz 1 genann-ten Anspruchsberechtigten bestellt sind.

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