Anlage 4 zu 2 BAT SR 2 e I

 

Teilnahme von Angestellten an bungen

 


1

 

Nehmen Angestellte aus dringenden dienstlichen Grnden auf Anordnung an bungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e I teil, so gilt nachstehende Regelung:

 

(1) Die tgliche Arbeitszeit des Angestellten kann whrend der Teilnahme an der bung abweichend geregelt werden.

 

(2) a) Der Angestellte erhlt fr die Dauer seiner Teilnahme als Abgeltung seiner zustzlichen Arbeitsleistung neben seinen monatlichen Bezgen einen tglichen Pauschbetrag in Hhe der Vergtung fr sechs berstunden. Dieser Pauschbetrag schliet die Vergtung fr berstunden, fr die Inanspruchnahme im Sinne von 15 Abs. 6 a und die Zulagen fr Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie die Zeitzuschlge ( 35 Abs. 1) ein. Die 17, 33 a und 35 finden keine Anwendung.

 

b) Der Pauschbetrag wird auch fr die Tage des Beginns und der Beendigung der bung gezahlt, an denen der Angestellte mehr als acht Stunden von seinem Beschftigungsort bzw. von seinem Wohnort abwesend ist.

 

c) Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der Angestellte tglich an seinen Beschftigungsort zurckkehrt.

 

d) Angestellte der Vergtungsgruppen I und I a, die unter 17 Abs. 7 fallen, erhalten den Pauschbetrag nicht.

 

e) Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch auf den Pauschbetrag hat, ganz oder teilweise Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages gewhrt werden, soweit die dienstlichen Verhltnisse dies zulassen. Dabei tritt an die Stelle der Vergtung fr eine berstunde eine Stunde Arbeitsbefreiung sowie ein Betrag in Hhe des Zeitzuschlages nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.

 

(3) a) Der Angestellte erhlt whrend der bung unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung und unentgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der Angestellte die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, so erhlt er dafr keine Entschdigung. Kann in Einzelfllen die Gemeinschaftsverpflegung aus bungsgrnden nicht gewhrt werden, so erhlt der Angestellte Ersatz nach den fr die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen.

 

b) Dem Angestellten ist, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungseinflsse unentgeltlich zur Verfgung zu stellen.

 

c) Der Angestellte erhlt fr den gesamten Aufwand eine Pauschalentschdigung von tglich 2,81 Euro. Die Pauschalentschdigung wird auch fr die Tage des Beginns und der Beendigung der bung gezahlt, an denen der Angestellte mehr als acht Stunden von seinem Beschftigungsort bzw. von seinem Wohnort abwesend ist.

 

d) 42 gilt nicht.

 

(4) a) Bei Arbeitsunfhigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall whrend der bung werden der Pauschbetrag und die Pauschalentschdigung nach den Abstzen 2 und 3 bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfhigkeit, lngstens jedoch bis zu den in Buchstabe b) genannten Zeitpunkten, gezahlt.

 

b) Die Teilnahme des erkrankten Angestellten an der bung endet mit der Rckkehr an den Beschftigungsort bzw. an den Wohnort oder mit Ablauf des Tages der Einweisung in ein auerhalb des Beschftigungsortes oder Wohnortes gelegenes Krankenhaus.

 

c) Fr die der Beendigung der bung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes bei Abwesenheit vom dienstlichen Wohnsitz bzw. Wohnort sowie fr die anschlieende Rckreise hat der Angestellte Anspruch auf Reisekostenvergtung. Auf die Fristen fr die Bezugsdauer des Tagesgeldes und des bernachtungsgeldes bzw. fr das Einsetzen der Beschftigungsvergtung wird die Zeit ab Beginn der bung des Angestellten mitgerechnet. Hierbei wird die Teilnahme an der bung - ohne Rcksicht darauf, ob der tatschliche Aufenthaltsort des Angestellten stndig gleichgeblieben oder ob er gewechselt hat - insgesamt als "Aufenthalt an ein und demselben auswrtigen Beschftigungsort" gerechnet.

 

(5) Wird einem Angestellten Arbeitsbefreiung nach 52 Abs. 1 gewhrt, so sind ihm Reisekosten fr die Rckreise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften zu erstatten. Die Zahlung des Pauschbetrages nach Absatz 2 und der Pauschalentschdigung nach Absatz 3 endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Rckreise angetreten wird. Wird fr den Rckreisetag ein volles Tagegeld gewhrt, so entfllt die Pauschalentschdigung nach Absatz 3.

 

Protokollnotiz:
Die Anlage findet nur auf den Angestellten Anwendung, der aus bungsgrnden stndig (Tag und Nacht) unmittelbar an der bungsbeschftigungsstelle zur jederzeitigen Arbeitsleistung anwesend sein mu und auerhalb der eigenen Huslichkeit untergebracht ist.

 

2

 

Diese Anlage gilt nicht fr die Angestellten, die unter die Sonderregelungen 2 e II (mit Ausnahme der unter Nr. 5 Abs. 3 SR 2 e II fallenden Angestellten), 2 f und 2 g fallen.

Datenschutz