18 BAT / BAT-O
Arbeitsversumnis
(1) Die Arbeitszeit ist pnktlich einzuhalten. Persnliche Angelegenheiten hat der Angestellte unbeschadet des 52 grundstzlich auerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umstnden nach nicht vorher eingeholt werde, ist sie unverzglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezge.