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20 BAT
Dienstzeit


(1) Die Dienstzeit umfat die Beschftigungszeit
( 19) und die nach den Abstzen 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer frheren Beschftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschftigungszeit bercksichtigt sind.

 

(2) Anzurechnen sind die Zeiten nach einer Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhltnis verbrachten Ttigkeit

 

a) beim Bund, bei den Lndern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbnden und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbnde, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehren,

 

b) bei kommunalen Spitzenverbnden,

 

c) bei Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Ttigkeit im Dienste eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinngemer Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.

 

Protokollnotiz zu Abs. 2 Buchst. a und c:

(3) Die in Absatz 2 aufgefhrten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhltnis gekndigt oder vorzeitig aufgelst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte im Anschlu an das bisherige Arbeitsverhltnis zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des ffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 bergetreten ist oder wenn er das Arbeitsverhltnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfhigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Krperbeschdigung oder einer in Ausbung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschdigung aufgelst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Hrte darstellen wrde. Die Stze 1 und 2 gelten sinngem fr ehemalige Beamte.

 

(4) - gestrichen -

 

(5) Die Zeit anderer beruflicher Ttigkeiten nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Ttigkeit Voraussetzung fr die Einstellung war.

 

(6) Anzurechnen sind ferner

 

a) die Zeit erfllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz ber den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Ttigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

 

b) die im Soldatenverhltnis in der Bundeswehr zurckgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist sinngem anzuwenden,

 

c) im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der Stationierungsstreitkrfte abgeleistet worden sind, wenn sich der Angestellte unverzglich nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses mit den Stationierungsstreitkrften um Einstellung beim Bund beworben hat und innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung dieses Arbeitsverhltnisses eingestellt wird; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist sinngem anzuwenden.

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