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26a BAT / BAT-O
Bemessungsgrundstze fr die Grundvergtungen im Bereich
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde fr die unter die Anlage 1a fallenden Angestellten


(1) Im Vergtungstarifvertrag sind die Grundvergtungen fr die unter die Anlage 1a fallenden Angestellten in Stufen festzusetzen. Von Vergtungsgruppe zu Vergtungsgruppe mu die Anfangsgrundvergtung (1. Stufe) um jeweils zehn vom Hundert und die Endgrundvergtung (letzte Stufe) um jeweils zwlfeinhalb vom Hundert hher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergtung (1. Stufe) und der Grundvergtung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und der Grundvergtung der 3. Stufe mu in jeder Vergtungsgruppe jeweils fnfzehn vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der Endgrundvergtung betragen.

 

(2) - gestrichen -

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