69 BAT / BAT-O
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Lnder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde
Wird in diesem Tarifvertrag auf die fr die Beamten geltenden Bestimmungen Bezug genommen und sind Beamte bei dem Arbeitgeber nicht beschftigt, sind die Vorschriften anzuwenden, die
a) im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder fr die Beamten des Landes,
b) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde fr die Beamten der Gemeinden des Landes
gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.