BAT Anlage 1a (VKA)
I. Allgemeine Vergtungsordnung fr Angestellte im Bereich der VKA
Nr. 7 der Bemerkungen zu allen Vergtungsgruppen

Unter "technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung" und unter "staatlich geprften Chemotechnikern" im Sinne der bei den nachstehenden Vergtungsgruppen aufgefhrten Ttigkeitsmerkmale fr "technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprften Chemotechnikern nach Nr. 7 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen" sind Angestellte zu verstehen, die einen nach Magabe

a) der Rahmenordnung fr die Ausbildung und Prfung von technischen Assistenten - Assistentinnen (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 17./18. Dezember 1964) oder

b) der Rahmenordnung der Prfung fr chemisch-technische Assistenten chemisch-technische Assistentinnen - (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964) oder

c) der Rahmenordnung der staatlichen Prfung fr Chemotechniker (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970

 

gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Fhrung der Berufsbezeichnung "technischer Assistent" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz oder "staatlich geprfter Chemotechniker" erworben haben. Diesen Angestellten werden technische Assistenten und Chemotechniker gleichgestellt, die die staatliche Anerkennung auf Grund frherer Ausbildungs- und Prfungsbestimmungen erhalten oder erhalten haben.

Unter "technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung" im Sinne der bei den nachstehenden Vergtungsgruppen aufgefhrten Ttigkeitsmerkmale fr "technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung und staatlich geprfte Chemotechniker nach Nr. 7 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen" sind ferner Angestellte zu verstehen, die einen nach der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prfung von technischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen (Beschlu der Kultusministerkonferenz vom 22. 5. 1981) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Fhrung der Berufsbezeichnung "Staatlich geprfte(r) ... technischer) Assistent(in)" oder "Staatlich geprfte(r) technischer) Assistent(in) fr ... " mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben.

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