BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

 

Geschftszeichen D 1I 2 - 220 233149
17. Januar 2003

 

 

Oberste Bundesbehrden

Abteilungen Z und BGS

im Hause

 

nachrichtlich:

 

Vereinigungen und Verbnde

 

 

 

Betr.: Neuregelung der Vergtungen und Lhne fr die Arbeitnehmer des Bundes

 in den Tarifgebieten West und Ost ab 1. Januar 2003;

 hier: Bekanntgabe der neuen Vergtungs- und Lohntabellen

Anl .: -18 -

 

Die Tarifvertragsparteien haben in der Nacht vom 9. auf den 10. Januar 2003 in Potsdam das als Anlage 1 beigefgte Angebot der Arbeitgeber angenommen und die Tarifverhandlungen damit abgeschlossen.

 

Von den Ansprchen aus diesem Tarifabschluss werden diejenigen Beschftigten ausgenommen, die aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Bei Stellung eines entsprechenden Antrags wird dies jedoch nicht gelten fr Beschftigte, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis/Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

Teil der Tarifvereinbarung ist die Anhebung der Vergtungen und Lhne um 2,4 % ab 1. Januar 2003 bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003. Im Tarifgebiet Ost steigt der Bemessungssatz ab 1. Januar 2003 auf 91 %. Auf der Grundlage dieser neuen Daten wurden die anliegenden Tabellen erstellt und zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmt. Die Tabellen werden Anlagen der noch redaktionell zu vereinbarenden Vergtungs- und Lohntarifvertrge; das Redaktionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Ich bitte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, die Vergtungen, Lhne usw. nach Magabe der Neuregelungen zu berechnen und zu zahlen. Die Mehrausgaben sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Auf Nr.1.4.11.1 des Haushaltsfhrungsschreibens 2002 des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2000 - II A 2 - H 1200 -1102 - weise ich hin.

 

 

 

Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:

 

I. Einmalzahlung

 

Zu der Einmalzahlung gebe ich vorbehaltlich der in den Redaktionsverhandlungen noch zu vereinbarenden tarifvertraglichen Regelung vorlufig folgende Hinweise:

 

1. Das Arbeitsverhltnis muss am 2. Januar 2003 bereits bestanden haben und es mssen mindestens fr einen Tag des Monats Februar 2003 Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) aus diesem Arbeitsverhltnis zustehen.

 

 

Ein Anspruch auf Bezge im Monat Februar gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunfhigkeit nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.

 

Arbeitnehmerinnen, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht die Einmalzahlung nicht zu. Nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297195 - (AP Nr. 1 zu 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im ffentlichen Dienst ergangen ist, liegt hierin kein Versto gegen hherrangiges Recht.

 

2. Anders als in frheren Jahren (zuletzt im Jahr 2000) ist die Einmalzahlung nicht in einem fr alle Arbeitnehmer einheitlichen Betrag ausgebracht, sondern auf 7,5 v. H. der fr den Monat Dezember 2002 magebenden Bezge festgelegt. berschreitet der so berechnete Betrag die Kappungsgrenze von 185,00 bzw. 166,50 im Tarifgebiet Ost wird dieser Betrag gezahlt.

 

Bei Arbeitnehmern, die im Monat Dezember 2002 teilzeitbeschftigt waren, reduziert sich die Kappungsgrenze auf denjenigen Betrag, der dem Verhltnis der reduzierten Arbeitszeit im Monat Dezember zu der vollen Arbeitszeit entspricht.

 

Beispiel:

Eine Angestellte war im Monat Dezember mit der Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit beschftigt. Sie erhielt im Monat Dezember 2002 Bezge in Hhe von 1.500, 00 . Die Einmalzahlung betrgt 92,50 (7,5 v.H. von 1.500,00 , hchstens aber 50 v.H. von 185,00 ).

 

3. Bemessungsgrundlage fr die Berechnung der Einmalzahlung ist

 

a) bei Angestellten die Summe aus Grundvergtung, Ortszuschlag (ggf. einschlielich der Kindererhhungsbetrge in den Vergtungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II) und allgemeiner Zulage nach 2 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,

 

b) bei Arbeitern der Monatstabellenlohn ( 21 Abs. 3 MTArb), ggf. zuzglich des Sozialzuschlags ( 41 MTArb),

 

jeweils auf der Basis der Tabellenwerte fr den Monat Dezember 2002.

 

Andere Zulagen oder Zuschlge, auch solche nach 24 BAT oder nach 9 Abs. 2 MTArb, gehren nicht zur Bemessungsgrundlage. Ebenfalls unbercksichtigt bleiben Pauschalen fr berstunden oder Mehrarbeitsstunden.

 

Bei Kraftfahrern, die unter die Pauschallohn-Tarifvertrge fallen, ist als Bemessungsgrundlage derjenige Betrag zu ermitteln, der sich bei Heranziehung der im Monat Dezember 2002 magebenden Pauschallohntabellen unter Abzug des dort in der Spalte "im Pauschallohn enthaltene Betrge im Sinne des 8 Abs. 6 Versorgungs-TV" ausgewiesenen Betrages von dem Pauschallohn ergibt.

 

 

Beispiel:

Nach dem Kraftfahrer-TV stand einem Kraftfahrer der Pauschalgruppe IV und Lohngruppe 4 a in der letzten Lohnstufe im Monat Dezember 2002 ein Pauschallohn von 2.942,83 zu, wovon 865,61 als Betrag im Sinne des 8 Abs. 6 Versorgungs-TV ausgewiesen waren. Die Einmalzahlung betrgt 7,5 v.H. von (2.942,83 - 865,61 E =) 2.077,22 , das sind 155,79 .

 

 

4. Hat der Arbeitnehmer nicht fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Bezge gehabt (z. B. weil im Laufe dieses Kalendermonats das Arbeitsverhltnis begonnen hat oder eine Beurlaubung endete oder weil im Monat Dezember 2002 Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand), sind diejenigen Bezge zu ermitteln, die ohne diese Krzungsgrnde zugestanden htten. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhltnis erst am 1. oder z. Januar 2003 begrndet worden ist.

 

Stand der Arbeitnehmer im Monat Dezember 2002 noch in einem Ausbildungsverhltnis, das sptestens am z. Januar 2003 von einem Arbeitsverhltnis abgelst worden ist, sind nicht die Bezge aus dem Ausbildungsverhltnis zugrundezulegen, sondern diejenigen Bezge, die im Monat Dezember 2002 aus dem Arbeitsverhltnis zugestanden htten, wenn es in diesem Monat schon bestanden htte.

 

5. Fr Auszubildende usw., die im Monat Februar 2003 Bezge aus einem Ausbildungsverhltnis erhalten, das am z. Januar 2003 bereits bestanden hat, gelten die vorstehenden Ausfhrungen entsprechend mit der Magabe, dass die Einmalzahlung in ihrer Hhe auf 65,00 bzw. 58,50 im Tarifgebiet Ost begrenzt ist.

 

6. Die Einmalzahlung ist mit den laufenden Bezgen fr den Monat Mrz 2003 auszuzahlen.

 

Es wird empfohlen, die Auszahlung der Einmalzahlung (und auch der erhhten linearen Bezge) unter dem Vorbehalt der Rckforderung vorzunehmen, da sich insbesondere wegen der Hemmung der Stufensteigerungen ab 1. Januar 2003 (vgl. Ziffer XI) Verrechnungsnotwendigkeiten ergeben knnen.

 

7. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Krankenbezge, Urlaubsvergtung, Zulagen/Zuschlge, Zeitzuschlge, Vergtung fr berstunden, Vergtung fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, bergangsgeld) nicht zu bercksichtigen. Ein im Monat Mrz 2003 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

 

8. Die Einmalzahlung ist steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie ist mangels einer ausdrcklichen Regelung auch zusatzversorgungspflichtig.

 

 

Die Einmalzahlung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23 a SGB IV.

 

 

II. Vergtung der Angestellten

 

Die ab 1. Januar 2003 bzw. ab 1. April 2003 geltenden Vergtungen fr die Angestellten ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 6 fr das Tarifgebiet West und 7 bis 14 fr das Tarifgebiet Ost.

Die Stundenvergtungen betragen ab 1. Januar 2003 bzw. fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003:

 

TABELLE (in dieser Datei nicht vorhanden; siehe spterer TV)

 

 

III. Lhne der Arbeiter

 

Die ab 1. Januar 2003 geltenden Lhne der Arbeiter und Pauschallhne der Kraftfahrer ergeben sich aus den Anlagen 15 und 16 fr das Tarifgebiet West und 17 und 18 fr das Tarifgebiet Ost.

 

Der im MTArb und in ergnzenden Tarifvertrgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu bercksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes betrgt ab 1. Januar 2003 im Tarifgebiet West fr Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 89,18 und fr Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 105,33 sowie im Tarifgebiet Ost fr Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a 81,15 und fr Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 95,85 .

 

Der Sozialzuschlag betrgt ab 1. Januar 2003 im Tarifgebiet West 88,78 und im Tarifgebiet Ost 80,79 .

 

 

IV. Auszubildende

 

Entsprechend den Vergtungen der Angestellten und den Lhnen der Arbeiter steigen die Ausbildungsvergtungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (ebenfalls um 2,4 %). Es gelten die folgenden Ausbildungsvergtungen:

 

TABELLE (in dieser Datei nicht vorhanden; siehe spterer TV)

 

 

Auf den Ausschluss vom Geltungsbereich fr die bis zum 9. Januar 2003 ausgeschiedenen Auszubildenden weise ich hin.

 

V. Schlerinnen, Praktikanten, rzte im Prakiikum

 

 

Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gelten die folgenden Entgelte und Verheiratetenzuschlge:

 

TABELLE (in dieser Datei nicht vorhanden; siehe spterer TV)

 

 

Auf den Ausschluss vom Geltungsbereich fr die bis zum 9. Januar 2003 ausgeschiedenen zu ihrer Berufsausbildung Beschftigten weise ich hin.

 

 

VII. Zuwendung

 

Das Einfrieren der Zuwendung auf den Stand von 1993 ist bis zum 31. Januar 2005 verlngert worden. Daraus ergeben sich fr die Zuwendung im Jahr 2003 die folgenden Prozentstze, die fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis IVa bzw. Kr. I bis Kr. XI, Arbeiter und die zu ihrer Berufsausbildung Beschftigten ab 1. Januar 2003 und fr die brigen Angestellten ab 1. April 2003 anzuwenden sind:

 

TABELLE (in dieser Datei nicht vorhanden; siehe spterer TV)

 

 

Vl. Allgemeine Zulage fr Angestellte

 

Ab 1. Januar 2003 bzw. ab 1. April 2003 gelten die folgenden Betrge fr die allgemeine Zulage:

 

TABELLE (in dieser Datei nicht vorhanden; siehe spterer TV)

 

 

VIII Erhhungssatz zum Aufschlag zur Urlaubsvergtung 1 Zuschlag zum Urlaubslohn

 

Der Erhhungssatz fr den Aufschlag/Zuschlag ( 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT0 bzw. 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb/MTArb-0) betrgt ab 1. Januar 2003 bzw. ab 1. April 2003 im Tarifgebiet West 1,92 % und im Tarifgebiet Ost 2,83 % (fr die Angestellten der Vergtungsgruppen 111 bis 1 bzw. Kr. XII und Kr. XIII 0,89 % ab 1. Januar und 1,92 % ab 1. April).

 

IX. Sonstige fr das Tarifgebiet Ost anzupassende Betrge

Durch die Anhebung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2003 von 90 % auf 91 % ergibt sich noch Anpassungsbedarf in Bezug auf Betrge, die im BAT/MTArb statisch vereinbart sind:

a) Wechselschicht und Schichtzulagen nach 33 a BAT-0/ 29 a MTArb-O

 

an die Stelle des Betrages von tritt ab 1. Januar 2003 der Betrag von

 92, 03     93, 06

 55,22     55,84

 41,42     41, $8

 32,21     32,57

 

 

b) Zeitzuschlge fr Nachtarbeit und Samstagsarbeit nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f BAT-O / 27 Abs. 1 Buchst. e und f MTArb-O

 

an die Stelle des Betrages von tritt ab 1. Januar 2003 der Betrag von

 1,15      1,16

 0,58      0,58

 

 

c) Technikerzulage nach 3, Programmiererzulage nach 4 und Meisterzulage nach 6 b des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte

 

an die Stelle des Betrages von tritt ab 1. Januar 2003 der Betrag von

 20,71     20,94

 34,52     34,90

 

 

X. Berechnung der zustzlichen Umlage

 

Der Grenzbetrag fr die Berechnung der zustzlichen Umlage nach 39 ATV betrgt:

 

 

Tarifgebiet West
ab 1. April 2003

Tarifgebiet Ost

 

 

vom 1. Januar 2003
bis 31. Mrz 2003

ab 1. April 2003

 

 

 

 

39 Abs. 1 ATV

5.532,05 Euro

4.916,17 Euro

5.034,16 Euro

39 Abs. 2 ATV

5.587,99 Euro

4.965,88 Euro

5.085,07 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XI. Stufensteigerungen

 

Bei Angestellten und Arbeitern, die die Endgrundvergtung bzw. den Lohn aus der letzten Lohnstufe noch nicht erreicht haben, wird ab dem Zeitpunkt, ab dem der Aufstieg in die nchste Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergtung bzw. Lohnstufe mglich wre, fr die Dauer eines Jahres zu der Vergtung oder dem Lohn aus der bisherigen Stufe der Unterschiedsbetrag zur nchsten Stufe nur zur Hlfte gezahlt. Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist erfolgt der Aufstieg in die nach den bisherigen tariflichen Regelungen magebende Stufe, so dass der Unterschiedsbetrag ab diesem Zeitpunkt in voller Hhe zusteht.

 

Diese Regelung gilt fr alle Stufenaufstiege, die in die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 fallen und erfasst damit auch schon diejenigen Arbeitnehmer, die zum 1. Januar 2003 nach dem bisher magebenden Recht eine Tabellenstufe aufgestiegen sind.

 

Bereits erfolgte berzahlungen knnen mit den Nachzahlungen aus den neuen Tarifregelungen verrechnet werden.

 

Weitere Hinweise hierzu knnen erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen gegeben werden.

 

 

XII. Umlage-Beitrag der Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung Ost

 

Pflichtversicherte der VBL, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem fr das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst und fr die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost magebend ist, tragen knftig fr jeden Prozentpunkt der Anpassung des Bemessungssatzes Ost zeitgleich einen Umlage-Beitrag in Hhe von 0,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Durch die Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Januar 2003 auf 91 % ergibt sich folglich ein Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 %, der ab diesem Zeitpunkt zu erheben ist.

 

Zur Umsetzung dieser Tarifeinigung wurde mit Bund, VKA und den Gewerkschaften abgestimmt, den Umlagesatz im Abrechnungsverband Ost der VBL zum 1. Januar 2003 auf 1,2 % anzuheben. Diese Umlagesatzerhhung soll baldmglichst in den Gremien der VBL beschlossen werden.

 

Der Umlagesatz von 1,2 % setzt sich demnach ab 1. Januar 2003 zusammen aus einer Arbeitgeber-Umlage von 1,0 /o und einem Umlage-Beitrag der Arbeitnehmer von 0,2 %, der nach den gleichen Grundstzen wie der Umlage-Beitrag der Arbeitnehmer im Tarifgebiet West (1,41 %) vom Arbeitgeber einzubehalten und mit der Arbeitgeber-Umlage an die VBL abzufhren ist.

 

Da die Arbeitgeber-Umlage unverndert 1 % betrgt, ndert sich durch die Einfhrung des Umlage-Beitrag der Arbeitnehmer nichts an der Hhe der auf die Arbeitgeber-Umlage entfallenden Steuern und Sozialabgaben.

 

 

Im Auftrag
Bredendiek

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