Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 14.03.2003

 

 

I. Angestellte

 

1. Zu 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder - Abs. 8 BAT/BAT-O

 

a) Fr Angestellte, die unter 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder - fallen (wegen der Vergtung der Pflegepersonen siehe 27 Abschn. B sowie nachfolgende Nr. 2), enthlt der neue Absatz 8 in seinem Unterabsatz 1 eine Regelung, wonach derjenige Angestellte, der in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, ab dem Monat der Vollendung dieses Lebensjahres fr einen Zeitraum von zwlf Monaten die Grundvergtung weiter aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe erhlt. Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist erhlt der Angestellte die Grundvergtung der nchsthheren, an sich magebenden Lebensaltersstufe. Nach einem weiteren Jahr erhlt er mit Beginn des Monats, in dem er das Lebensjahr mit der nchsten ungeraden Zahl vollendet, die Grundvergtung der nchsthheren Lebensaltersstufe, sofern die Endgrundvergtung noch nicht erreicht ist. (Siehe Beispiel 1 im Abschnitt III.)

 

 Wegen der Vollendung eines Lebensjahres im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundvergtung ist weiterhin Absatz 5 des 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder - zu beachten. Danach ist die Vollendung eines Lebensjahres immer mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fllt und zwar ohne Rcksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist. Ein Angestellter, der am 1. Januar 2003 Geburtstag hatte und ein ungerades Lebensjahr erreicht hat, fllt deshalb bereits ab 1. Januar 2003 unter die Neuregelung (zu der abweichenden Rechtslage bei Arbeitern siehe Abschnitt II Nr. 1).

 

 Die Regelung kann bei einem Angestellten frhestens ab dem Monat der Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam werden. Angestellte, denen die Anfangsgrundvergtung ( 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder - Abs. 1 BAT/BAT-O) zusteht, ggf. auch aufgrund des 28 BAT/BAT-O, oder die eine Gesamtvergtung nach 30 BAT/BAT-O erhalten, sind von der Regelung nicht betroffen.

 

 Hat sich der Angestellte am 31. Dezember 2002 bereits in der letzten Lebensaltersstufe seiner Vergtungsgruppe befunden, bleibt die Vollendung eines weiteren Lebensjahres mit ungerader Zahl ohne Auswirkungen auf die Hhe der Grundvergtung. Besonderheiten knnen sich hier aber im Fall der Hher- oder Herabgruppierung ergeben, siehe dazu Buchstabe c.

 

 Die Zwlf-Monats-Frist luft unabhngig davon, ob der Angestellte whrend des gesamten Zeitraums Anspruch auf Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge hat. Sie verlngert sich deshalb z. B. nicht um die Zeit einer Beurlaubung (siehe hierzu aber Buchstabe d) oder um die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

 

b) Bei Angestellten, deren Arbeitsverhltnis erst nach dem 31. Dezember 2002 begrndet wurde bzw. bis zum 31. Dezember 2004 begrndet wird (Neueingestellte), ist wegen der Regelung in Absatz 8 Unterabs. 2 festzustellen, wann der Angestellte nach dem Einstellungstag erstmals ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet.

 

aa) Vollendet der Angestellte nach dem Einstellungsmonat, aber noch vor dem
31. Dezember 2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, ist unter Heranziehung der schon bisher magebenden Vorschriften des 27, d. h. ohne Anwendung des Absatzes 8, die ab dem Zeitpunkt der Einstellung magebende Lebensaltersstufe zu ermitteln. Sofern der Angestellte hiernach nicht bereits der Endstufe seiner Vergtungsgruppe zuzuordnen ist, tritt erst ab Vollendung des nchsten Lebensjahres mit ungerader Zahl bei diesem Angestellten die Stufenhemmung nach Absatz 8
Unterabs. 1 (s. o. Buchstabe a) in Kraft. (Siehe Beispiel 2 im Abschnitt III.)

 

bb) Vollendet der Angestellte in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl, bestimmt der Unterabsatz 2 des Absatzes 8, dass ab der Einstellung fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur darber liegenden (nchsthheren) Lebensaltersstufe gezahlt wird. (Siehe Beispiel 3 im Abschnitt III.)

 

 Bei der Prfung, ob der Angestellte vor dem 31. Dezember 2004 noch ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, bleibt die Dauer des Arbeitsverhltnisses unbercksichtigt. Auch ein Angestellter, der nur befristet eingestellt wird und whrend der Dauer des Arbeitsverhltnisses schon aufgrund der Befristung kein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollenden wird, fllt nicht unter den Unterab-
satz 2. Etwas anderes gilt aber, wenn unabhngig von der Befristung kein Lebensjahr mit ungerader Zahl bis zum 31. Dezember 2004 mehr erreicht wird. (Siehe Beispiele 4 und 5 im Abschnitt III.)

 

 In den Fllen des Unterabsatzes 2 ist zunchst zu ermitteln, welche Lebensaltersstufe sich ohne die Anwendung des Absatzes 8 ergeben wrde. Hierfr gelten die allgemeinen Vorschriften des Absatzes 2 unter Mitbercksichtigung der Vorschriften in Absatz 6, die nur Modifikationen zu Absatz 2 enthalten und deshalb in Absatz 8 Unterabs. 2 nicht ausdrcklich erwhnt werden mussten (vgl. auch 27 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 2 BAT/BAT-O, der auf Absatz 3 verweist, in dem die Bercksichtigung frherer Zeiten unmittelbar geregelt ist). Allerdings kann es in den Fllen des Absatzes 6 Unterabs. 2, wenn der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhltnis im ffentlichen Dienst eingestellt wird, vorkommen, dass zuletzt eine Grundvergtung magebend war, die nach einer bestimmten Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe bemessen war; fr diese Flle siehe weiter unten bei Buchstabe e.

 

 Die sich nach den Abstzen 2 und 6 ergebende Lebensaltersstufe - sofern es sich nicht bereits um die Endstufe der Vergtungsgruppe handelt - steht dem neueingestellten Angestellten, der bis zum 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, jedoch erst ab dem Tag zu, ab dem das Arbeitsverhltnis zwlf Monate bestanden hat, wobei der Zwlf-Monats-Zeitraum "spitz" zu berechnen ist. Bis zum Ablauf dieses Zwlf-Monats-Zeitraums steht dem Angestellten nur die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur darber liegenden Lebensaltersstufe zu. Der Angestellte erhlt aber (vorbehaltlich des 30 BAT/BAT-O) mindestens die Anfangsgrundvergtung.

 

 Der vorbezeichnete Zwlf-Monats-Zeitraum luft in den Fllen des Unterabsatzes 2 des Absatzes 8 unabhngig von der Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl. Deshalb kann, wenn das Arbeitsverhltnis erst im Laufe des Jahres 2004 beginnt und demgem der Zwlf-Monats-Zeitraum in das Jahr 2005 hineinreicht (ggf. lngstens bis zum 30. November 2005), im Jahr 2005 die Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl noch in den Zwlf-Monats-Zeitraum fallen. In diesem Fall erhlt der Angestellte ab Beginn dieses Monats bis zum Ablauf des Zwlf-Monats-Zeitraums die Grundvergtung der folgenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zu der nchsten hheren Stufe. (Siehe Beispiel 6 im Abschnitt III.)

 

cc) Fallen der Einstellungstag und der Tag der Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl in denselben Kalendermonat, gilt Unterabsatz 1, wenn das Lebensjahr mit ungerader Zahl am Einstellungstag oder spter vollendet wird, und Unterabsatz 2, wenn es vor dem Einstellungstag vollendet wurde. In beiden Fllen ergibt sich materiell dasselbe Ergebnis.

 

dd) Ergibt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 2 unter Mitbercksichtigung des Absatzes 6 (und ggf. des Absatzes 7, siehe hierzu Buchstabe d), dass der neu eingestellte Angestellte bereits der Endstufe seiner Vergtungsgruppe zuzuordnen wre, bestehen seitens der Geschftsstelle keine Bedenken, von der Anwendung des Absatzes 8 Unterabs. 2 abzusehen, wenn die Endstufe bei fiktiver Einstellung des Angestellten am 31. Dezember 2002 schon an diesem Tag zugestanden htte. (Siehe Beispiele 7 und 8 im Abschnitt III.)

 

 Die Vorschrift des Unterabsatzes 2 des Absatzes 8 gilt auch dann, wenn der neueingestellte Angestellte zuvor bei einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber beschftigt und dort bereits von dem Unterabsatz 1 des Absatzes 8 oder einer vergleichbaren Regelung erfasst war. Die Tarifvertragsparteien haben hier - anders als in Absatz 6 - keine Regelung ber die Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern getroffen.

 

c) In den Fllen einer Hhergruppierung sind einige Besonderheiten zu beachten:

 

aa) Grundstzlich verbleibt der Angestellte auch nach einer Hhergruppierung in der erreichten Lebensaltersstufe. Ihm steht dann in der hheren Vergtungsgruppe dieselbe Lebensaltersstufe zu. Der halbe Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 8 errechnet sich nach der Hhergruppierung nicht mehr aus dem Differenzbetrag von zwei Lebensaltersstufen der Ausgangsgruppe, sondern nunmehr aus den zwei entsprechenden Betrgen der hheren Vergtungsgruppe jeweils in denselben Lebensaltersstufen. Der halbe Unterschiedsbetrag ist somit dynamisch.

 

bb) Bei Angestellten, die bei einer Hhergruppierung die Grenze zwischen Vergtungsgruppe III und Vergtungsgruppe II a/II b BAT/BAT-O berschreiten und erst nach Vollendung des 33. Lebensjahres in den ffentlichen Dienst eingestellt worden sind, ist zunchst die Ermittlung der Lebensaltersstufe nach Absatz 3 Satz 2 des 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder - BAT/BAT-O vorzunehmen. Bei der dortigen Fiktion ("wenn er bereits bei der Einstellung in die hhere Vergtungsgruppe eingruppiert worden wre") ist die Vorschrift des Absatzes 8 sinngem anzuwenden.

 

cc) Befindet sich der Angestellte vor der Hhergruppierung bereits in der Endstufe seiner Vergtungsgruppe und weist die hhere Vergtungsgruppe mehr Lebensaltersstufen als die verlassene auf (z. B. bei einer Hhergruppierung aus Vergtungsgruppe VIII nach Vergtungsgruppe VII BAT/BAT-O), ist in der hheren Vergtungsgruppe ab dem Zeitpunkt der Hhergruppierung diejenige Lebensaltersstufe, ggf. erhht um einen halben Unterschiedsbetrag, magebend, die unter Anwendung des Absatzes 8 zugestanden htte, wenn der Angestellte bereits am 31. Dezember 2002 der hheren Vergtungsgruppe angehrt htte. (Siehe Beispiel 9 im Abschnitt III.)

 

Entsprechendes gilt fr den Fall der Herabgruppierung.

 

Ferner gelten die vorstehenden Ausfhrungen auch in den Fllen entsprechend, in denen der Angestellte eine Zulage nach 24 BAT/BAT-O wegen vorbergehender Ausbung einer hherwertigen Ttigkeit erhlt.

 

d) In den Fllen, in denen aufgrund des Absatzes 7 des 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder - BAT/BAT-O wegen einer lngeren Beurlaubung des Angestellten oder nach einem lngeren Ruhen des Arbeitsverhltnisses eine Neuberechnung der Lebensaltersstufe erforderlich wird, ist der neue Absatz 8 ebenfalls zu beachten. Hier kommt allerdings nur die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Absatzes 8 in Betracht, weil es sich nicht um einen Fall der Neueinstellung im Sinne des dortigen Unterabsatzes 2 handelt.

 

 Endet die Beurlaubung oder das Ruhen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004, ist zunchst die aus den Abstzen 7 und 2 sich ergebende Lebensaltersstufe zu ermitteln; sofern dabei auch die Regelung in Absatz 6 Unterabs. 2 einschlgig ist, bitte ich die Ausfhrungen unter dem nachfolgenden Buchstaben e zu beachten.

 

 Die Vorschrift des Absatzes 8 Unterabs. 1 greift dann wie folgt ein:

 

- Ergibt sich, dass der Angestellte whrend der Beurlaubung oder whrend des Ruhens ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet hat und zwar seit dem 1. Januar 2003, und sind bei Wiederaufnahme der Beschftigung noch nicht zwlf Monate seit der Vollendung des Lebensjahres mit ungerader Zahl vergangen, greift die Regelung des Absatzes 8 Unterabs. 1 bis zum Ablauf dieses Zwlf-Monats-Zeitraums ein. (Siehe Beispiel 10 im Abschnitt III.)

 

- Wird ein Lebensjahr mit ungerader Zahl noch vor dem 1. Januar 2005 vollendet, setzt die Vorschrift des Absatzes 8 Unterabs. 1 ab dem Zeitpunkt ein, ab dem ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet wird. (Siehe Beispiel 11 im Abschnitt III.)

 

- Wird das nchste Lebensjahr mit ungerader Zahl erst im Monat Januar 2005 oder spter vollendet, kommt es nicht zur Anwendung des Absatzes 8. Das Gleiche gilt, wenn die Beurlaubung oder das Ruhen erst nach dem 31. Dezember 2004 endet. (Siehe Beispiel 12 im Abschnitt III.)

 

e) Sowohl bei einer Neueinstellung in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhltnis im ffentlichen Dienst als auch nach Beendigung einer Beurlaubung oder eines Ruhens des Arbeitsverhltnisses garantiert Absatz 6 Unterabs. 2, dass dem Angestellten "mindestens die Grundvergtung nach der Lebensaltersstufe" zusteht, die "fr die zuletzt bezogene Grundvergtung magebend gewesen ist". Hat dem Angestellten zuletzt ein halber Unterschiedsbetrag zu einer (niedrigeren) Lebensaltersstufe zugestanden, knnte die Garantieregelung (auch noch in den Jahren 2005 ff.) zur Folge haben, dass fr eine Dauer von bis zu 23 Monaten nicht die an sich magebende Lebensaltersstufe zusteht. Dies erscheint nicht sachgerecht. Ich bitte deshalb, bei Anwendung des Absatzes 6 Unterabs. 2 eine vor der Unterbrechung wirksam gewordene Stufenhemmung nach Absatz 8 unbercksichtigt zu lassen. Die Anwendung des Absatzes 8 nach der Unterbrechung bleibt hierdurch unberhrt. (Siehe Beispiele 13 und 14 im Abschnitt III.)

 

f) Hinsichtlich der Auswirkungen des neuen Absatzes 8 auf die Vorweggewhrung von Lebensaltersstufen nach 27 Abschn. C BAT/BAT-O ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

 Ist bereits eine Vorweggewhrung von Lebensaltersstufen erfolgt und erreicht der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, verbleibt er mindestens fr ein weiteres Jahr in der schon bisher vorweggewhrten Lebensaltersstufe. Eine erneute Entscheidung ber eine (weitere) Vorweggewhrung ist erst nach Ablauf des Zwlf-Monats-Zeitraums des Absatzes 8 mglich.

 

g) Fr Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst, die nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eine Leistungszulage in Vergtungsgruppe VII bis zum Fnffachen und in Vergtungsgruppe VIII bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergtungen der ersten und zweiten Lebensaltersstufe ihrer Vergtungsgruppe erhalten, gilt in den Fllen des Absatzes 8 Unterabs. 1 Folgendes:

 

 Die Gewhrung des halben Unterschiedsbetrages zwischen zwei Lebensaltersstufen nach Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl fhrt zu einer entsprechenden Verminderung der gezahlten Leistungszulage. Hierdurch bleibt auch sichergestellt, dass durch die Gewhrung des halben Unterschiedsbetrages die Endgrundvergtung der jeweiligen Vergtungsgruppe nicht berschritten wird. Die tariflich vorgesehene Mglichkeit, dass der Arbeitgeber "die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt", bleibt aber unberhrt.

 

h) Der halbe Unterschiedsbetrag zwischen zwei Lebensaltersstufen gilt als Bestandteil der Vergtung im Sinne des 26 BAT/BAT-O.

 

 

2. Zu 27 Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT-O (Pflegepersonal)

 

 Fr das unter die Anlage 1 b zum BAT/BAT-O fallende Pflegepersonal, dessen Zuweisung zu den Stufen der Grundvergtung in 27 Abschn. B BAT/BAT-O geregelt ist, gelten die vorstehenden Ausfhrungen unter Nr. 1 mit der Magabe entsprechend, dass an die Stelle der Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl die Vollendung eines Lebensjahres mit gerader Zahl tritt.

Datenschutz