Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 14.03.2003

 

 

II. Arbeiter

 

1. Zu 24 Abs. 1 MTArb/MTArb-O

 

 In 24 Abs. 1 MTArb/MTArb-O ist mit den neuen Unterabstzen 3 und 4 eine inhaltsgleiche Regelung wie zu 27 BAT/BAT-O vereinbart worden.

 

 Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Recht des MTArb/MTArb-O der Aufstieg in den Lohnstufen nicht von der Vollendung eines geraden oder ungeraden Lebensjahres abhngt, sondern an die Beschftigungszeit des Arbeiters anknpft. Nach jeweils zwei Jahren der Beschftigungszeit erhlt der Arbeiter den Lohn der nchsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe ( 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 MTArb/MTArb-O). Zu beachten ist auch 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb/MTArb-O, der festlegt, dass (anders als bei Angestellten gem 27 Abschn. A - Fassung Bund/Lnder -
Abs. 5 bzw. 27 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O) der Aufstieg in den Lohnstufen jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes erfolgt, in dem die entsprechende Beschftigungszeit vollendet wird. Ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhltnis am 1. April 2001 begonnen hat und der deshalb mit Ablauf des 31. Mrz 2003 eine zweijhrige Beschftigungszeit vollendet, wrde nach 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb/MTArb-O (ohne Bercksichtigung der neuen Unterabstze 3 und 4) den Lohn der Lohnstufe 2 mithin grundstzlich schon ab 1. Mrz 2003 erhalten.

 

 Aufgrund der ab 1. Januar 2003 dem 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb/MTArb-O neu angefgten Unterabstze 3 und 4 wird der Aufstieg in den Lohnstufen auch bei Arbeitern um zwlf Monate gehemmt. Die obigen Ausfhrungen unter Nr. 1 gelten grundstzlich sinngem auch fr die Anwendung des 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb/
MTArb-O. Ergnzend wird aber noch auf folgende Besonderheiten hingewiesen:

 

a) Unterabsatz 3 gilt fr Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 eine Beschftigungszeit mit gerader Zahl vollenden. Das sind zum einen alle Arbeiter, deren Arbeitsverhltnis schon am 31. Dezember 2002 bestanden hat und die noch nicht die letzte Lohnstufe erreicht haben. Erfasst ist aber auch derjenige, der sptestens am 1. Januar 2003 eingestellt worden ist und deshalb am 31. Dezember 2004 eine Beschftigungszeit von zwei Jahren vollendet; fr diesen Arbeiter wrde die Regelung ab 1. Dezember 2004 wirksam werden. Schlielich kann die Regelung des Unterabsatzes 3 auch sonstige Arbeiter erfassen, die bei der Einstellung bereits ber anrechenbare Beschftigungszeiten nach 6 MTArb/MTArb-O aus einem frheren Arbeitsverhltnis zu demselben Arbeitgeber verfgen und unter Mitbercksichtigung dieser Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 eine Beschftigungszeit mit gerader Zahl vollenden.

 

 Arbeiter, die erst nach dem 1. Januar 2003 eingestellt wurden oder noch eingestellt werden und nicht ber anrechenbare Beschftigungszeiten im Sinne des 6 MTArb/MTArb-O aus einem frheren Arbeitsverhltnis verfgen, knnen (vorbehaltlich der Unterabstze 2 und 4) bis zum 31. Dezember 2004 keine Beschftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollenden, so dass sie von Unterabsatz 3 nicht erfasst werden; ihnen stnde ohnehin in den ersten beiden Jahren der Beschftigung nur der Lohn aus der Lohnstufe 1 zu.

 

 Werden bei dem neueingestellten Arbeiter hingegen sog. frderliche Zeiten im Sinne des 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O angerechnet, bestimmt sich der Aufstieg in den Lohnstufen nach Unterabsatz 4 (siehe nachfolgenden Buchstaben b).

 

b) Ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt, kann in dieser Zeit den Lohn aus einer hheren Lohnstufe als der Lohnstufe 1 nur erreichen, wenn bei ihm unter Anwendung des 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O sog. frderliche Zeiten der Beschftigungszeit hinzugerechnet werden.

 

 Je nach dem Umfang der anrechenbaren frderlichen Zeiten kann die nchste Vollendung einer Beschftigungszeit mit gerader Zahl bis zum 31. Dezember 2004 oder erst danach stattfinden.

 

aa) Erreicht der Arbeiter eine Beschftigungszeit mit gerader Zahl noch vor dem
1. Januar 2005, wird die Stufenhemmung erst ab Vollendung dieser Beschftigungszeit wirksam und richtet sich nach Unterabsatz 3.

 

bb) Erreicht der Arbeiter vor dem 1. Januar 2005 keine Beschftigungszeit mit gerader Zahl mehr und knnte er aufgrund der Anrechnung der frderlichen Zeiten bereits ab der Einstellung mindestens den Lohn der Lohnstufe 2 erhalten, bestimmt Unterabsatz 4, dass ab der Einstellung fr die Dauer von zwlf Monaten nur der Monatstabellenlohn aus der nchstniedrigeren Lohnstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zu der darber liegenden Lohnstufe zusteht. (Siehe Beispiele 15 und 16 im Abschnitt III.)

 

2. Zu den Pauschallohntarifvertrgen fr Kraftfahrer

 

 In die Pauschallohntarifvertrge fr Kraftfahrer ist jeweils in 3 Abs. 2 zustzlich aufgenommen worden, dass 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb/MTArb-O fr die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach Vollendung einer Beschftigungszeit von acht bzw. zwlf Jahren entsprechend gilt. Fr diese Kraftfahrer gelten die vorstehenden Ausfhrungen deshalb nur in den Fllen, in denen sie in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 eine Beschftigungszeit von acht oder zwlf Jahren vollenden.

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