Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 14.03.2003

 

III. Beispiele

 

Zu den Ausfhrungen unter Abschnitt I und II werden folgende Beispiele gegeben:

 

Beispiel 1:

Ein Angestellter der VergGr. VI b in der Lebensaltersstufe (LASt) nach vollendetem
31. Lebensjahr vollendet im April 2003 sein 33. Lebensjahr.

 Gem Absatz 8 Unterabs. 1 verbleibt er am 1. April 2003 weiter in der LASt nach vollendetem 31. Lebensjahr, er erhlt aber ab 1. April 2003 fr die Dauer von zwlf Monaten den Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 31. und 33. Lebensjahr zur Hlfte. Ab 1. April 2004 erhlt er die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 33. Lebensjahr und ab 1. April 2005 aus der LASt nach vollendetem 35. Lebensjahr.

 

Beispiel 2:

Ein Angestellter der VergGr. VII, der am 1. Juni 2003 mit 28 Jahren eingestellt wird, vollendet im Februar 2004 sein 29. Lebensjahr.

 Da der Angestellte vor dem 31. Dezember 2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, findet nicht Unterabsatz 2 sondern Unterabsatz 1 des Absatzes 8 Anwendung. Der Angestellte erhlt ab der Einstellung die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 27. Lebensjahr und sodann ab 1. Februar 2004 (weiterhin) die Grundvergtung aus dieser LASt und zustzlich fr die Dauer von zwlf Monaten den Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 27. und 29. Lebensjahr zur Hlfte. Ab 1. Februar 2005 erhlt er die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 29. Lebensjahr und ab 1. Februar 2006 aus der LASt nach vollendetem 31. Lebensjahr.

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2, jedoch vollendet der Angestellte sein 29. Lebensjahr erst im Februar 2005.

 Da der Angestellte vor dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, findet Unterabsatz 2 des Absatzes 8 sofort Anwendung. Der Angestellte erhlt ab dem 1. Juni 2003 (Tag der Einstellung) nicht die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 27., sondern nur nach vollendetem 25. Lebensjahr, zustzlich aber in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2004 den Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 25. und 27. Lebensjahr zur Hlfte. Ab 1. Juni 2004 erhlt er die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 27. Lebensjahr und ab 1. Februar 2005 aus der LASt nach vollendetem 29. Lebensjahr.

 

Beispiel 4:

Ein Angestellter der VergGr. VII, der am 1. Mrz 2004 mit 28 Jahren fr die Dauer von sechs Monaten eingestellt wird, vollendet im November 2004 sein 29. Lebensjahr.

 Der Angestellte wird whrend der Dauer seines Arbeitsverhltnisses von Absatz 8 nicht erfasst. Sollte das Arbeitsverhltnis verlngert werden und im November 2004 noch andauern, greift Absatz 8 Unterabs. 1 ab 1. November 2004 ein.

 

Beispiel 5:

Wie Beispiel 4, jedoch vollendet der Angestellte erst im Februar 2005 sein 29. Lebensjahr.

 Auch wenn das Arbeitsverhltnis nur fr die Dauer von sechs Monaten bestehen sollte, gilt bereits ab dem 1. Mrz 2004 (Tag der Einstellung) Absatz 8 Unterabs. 2. Der Angestellte erhlt ab 1. Mrz 2004 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 25. Lebensjahr und zustzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 25. und 27. Lebensjahr zur Hlfte.

 

Beispiel 6:

Ein Angestellter der VergGr. VII, der am 15. Mai 2004 mit 28 Jahren eingestellt wird, vollendet im Februar 2005 sein 29. Lebensjahr.

 Da der Angestellte in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, gilt Unterabsatz 2 des Absatzes 8. Der Angestellte erhlt ab dem 15. Mai 2004 bis zum 31. Januar 2005 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 25. Lebensjahr und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 25. und 27. Lebensjahr. Ab dem 1. Februar 2005 wrde er - ohne Anwendung des Absatzes 8 - wegen der Vollendung des 29. Lebensjahres die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 29. Lebensjahr erhalten. Die Regelung des Absatzes 8 Unterabs. 2 fhrt aber dazu, dass ihm in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 14. Mai 2005 nur die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren, also der LASt nach Vollendung des 27. Lebensjahres und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 27. und 29. Lebensjahr zusteht. Ab 15. Mai 2005 steht ihm die volle Grundvergtung als der LASt nach vollendetem 29. Lebensjahr zu.

 

Beispiel 7:

Ein Angestellter der VergGr. V c, der am 15. Mai 1952 geboren ist, wird am 1. September 2003 mit 51 Jahren erstmals in den ffentlichen Dienst eingestellt.

 Ohne Anwendung des Absatzes 8 stnde ihm bei der Einstellung die LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr (Endstufe) zu (Berechnung gem Absatz 2: 51 Jahre - 31 Jahre = 20 Jahre : 2 = 10 Jahre + 31 Jahre = 41 Jahre = LASt 41). Diese LASt htte ihm am 31. Dezember 2002, wenn das Arbeitsverhltnis an diesem Tage begrndet worden wre, noch nicht zugestanden (Berechnung gem Absatz 2: 50 Jahre - 31 Jahre = 19 Jahre : 2 = 9,5 Jahre + 31 Jahre = 40,5 Jahre = LASt 39).

 Der Angestellte, der in der Zeit zwischen der Einstellung am 1. September 2003 und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab
1. September 2003 fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 39. Lebensjahr und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 39. und 41. Lebensjahr. Ab 1. September 2004 steht ihm die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr (Endstufe) zu.

 

Beispiel 8:

Wie Beispiel 7, jedoch ist der Angestellte am 15. Mai 1948 geboren und bei der Einstellung 55 Jahre alt.

 Ohne Anwendung des Absatzes 8 stnde ihm bei der Einstellung die LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr (Endstufe) zu (Berechnung gem Absatz 2: 55 Jahre - 31 Jahre = 24 Jahre : 2 = 12 Jahre + 31 Jahre = 43 Jahre = LASt 41 = Endstufe). Die Endstufe der VergGr. V c htte ihm auch schon bei einer Einstellung am 31. Dezember 2002 zugestanden (Berechnung gem Absatz 2: 54 Jahre - 31 Jahre = 23 Jahre : 2 = 11,5 Jahre + 31 Jahre = 42,5 Jahre = LASt 41 = Endstufe). Von der Anwendung des Absatzes 8 kann abgesehen werden.

 

Beispiel 9:

Ein Angestellter der VergGr. VIII, der am 12. Juli 1960 geboren ist, erhlt seit dem 1. Juli 1999 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 39. Lebensjahr (Endstufe). Am 1. September 2003 wird der Angestellte in die VergGr. VII hher gruppiert.

 Htte der Angestellte bereits am 31. Dezember 2002 der VergGr. VII angehrt, htte er an diesem Tag die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr und ab dem 1. Juli 2003 (Vollendung des 43. Lebensjahres im Monat Juli 2003) wegen der Regelung in Absatz 8 Unterabs. 1 weiterhin die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr, jedoch zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den
LASten nach vollendetem 41. und 43. Lebensjahr erhalten. Ihm steht nunmehr in der VergGr. VII ab 1. September 2003 bis 30. Juni 2004 (Ablauf des Zwlf-Monats-Zeitraums seit Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl) die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr und zustzlich der halbe Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 41. und 43. Lebensjahr zu.

 Wrde der Angestellte erst am 1. Juli 2004 oder spter in die VergGr. VII hher gruppiert, stnde ihm in der VergGr. VII sofort die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 43. Lebensjahr (Endstufe der VergGr. VII) zu.

 

Beispiel 10:

Eine Angestellte der VergGr. IV a, die am 12. Juni 1974 geboren ist, hatte sich ab 1. Oktober 2001 fr die Dauer von zwei Jahren beurlauben lassen (keine Kinderbetreuung). Am Tag vor Antritt der Beurlaubung stand ihr die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 27. Lebensjahr zu.

 Bei Wiederaufnahme der Ttigkeit am 1. Oktober 2003 stnde ihr nach Absatz 7 i.V.m. Absatz 2 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 29. Lebensjahr zu. Da sie seit dem 1. Januar 2003 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet hat, nmlich im Juni 2003, und seit der Vollendung dieses Lebensjahres noch keine zwlf Monate vergangen sind, erhlt sie fr die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2004 (Ablauf des Zwlf-Monats-Zeitraums seit Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl) nur die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 27. Lebensjahr und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 27. und 29. Lebensjahr.

 

Beispiel 11:

Wie Beispiel 10, jedoch ist die Angestellte am 12. Juni 1963 geboren und erhielt am Tag vor Antritt der Beurlaubung die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr.

 Bei Wiederaufnahme der Ttigkeit am 1. Oktober 2003 stnde ihr nach Absatz 7 i.V.m. Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 die Grundvergtung aus der zuletzt magebenden LASt, also der LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr zu. Da sie seit dem 1. Januar 2003 noch kein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet hat, sondern bis zum 31. Dezember 2004 noch ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollenden wird, erhlt sie bis zum 31. Mai 2004 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr, dann ab 1. Juni 2004 zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 37. und 39. Lebensjahr und ab 1. Juni 2005 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 39. Lebensjahr.

 

Beispiel 12:

Wie Beispiel 10, jedoch ist die Angestellte am 12. Juni 1964 geboren und erhielt am Tag vor Antritt der Beurlaubung die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr.

 Bei Wiederaufnahme der Ttigkeit am 1. Oktober 2003 stnde ihr nach Absatz 7 i.V.m. Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 die Grundvergtung aus der zuletzt magebenden LASt, also der LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr zu. Da sie vor dem 1. Januar 2003 bereits die LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr erreicht hatte und bei Wiederaufnahme der Ttigkeit auch dieser LASt zuzuordnen wre, mithin von der Angestellten also seit dem 1. Januar 2003 noch keine hhere LASt "erreicht" werden konnte, und das nchste Lebensjahr mit ungerader Zahl erst im Juni 2005 vollendet wird, scheidet eine Anwendung des Absatzes 8 in diesem Fall aus.

 

Beispiel 13:

Ein Angestellter der VergGr. IV b, der am 25. Februar 1966 geboren ist und seit dem
1. Februar 2003 wegen der Regelung in Absatz 8 Unterabs. 1 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 35. Lebensjahr und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 35. und 37. Lebensjahr erhlt, wird ab 1. Mai 2003 fr die Dauer von zwei Jahren beurlaubt (keine Kinderbetreuung). Er nimmt am 1. Mai 2005 seine Ttigkeit wieder auf.

 Bei Wiederaufnahme der Ttigkeit ist der Angestellte 39 Jahre alt. Ihm stnde nach Absatz 7 i.V.m. Absatz 2 die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 35. Lebensjahr zu; allerdings garantiert der ebenfalls anwendbare Absatz 6 Unterabs. 2, dass der Angestellte mindestens die Grundvergtung nach der LASt erhlt, die fr die zuletzt bezogene Grundvergtung magebend gewesen ist. Dem Angestellten ist ab Wiederaufnahme der Ttigkeit jedoch nicht (fr 21 Monate) die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 35. Lebensjahr mit dem halben Unterschiedsbetrag, sondern vielmehr die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr zu zahlen.

 

Beispiel 14:

Ein Angestellter der VergGr. V b, der am 10. April 1960 geboren ist, wird am 1. Februar 2004 beim Land B eingestellt. Er war bis zum 30. Juni 2003 beim Land A im Angestelltenverhltnis beschftigt gewesen und hatte dort seit dem 1. April 2003 (wegen Vollendung des 43. Lebensjahres im April 2003) zu der Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 41. und 43. Lebensjahr erhalten.

 Da er zwischen seiner Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet (nchster Termin: April 2005), findet Absatz 8 Unterabs. 2 Anwendung. Aufgrund des Absatzes 2 und ohne Beachtung des Absatzes 6 Unterabs. 2 wrde ihm als Neueingestelltem nur die LASt nach vollendetem 37. Lebensjahr zustehen (Berechnung: 43 Jahre - 31 Jahre = 12 Jahre : 2 = 6 Jahre + 31 Jahre = 37 Jahre = LASt 37). Die gebotene Anwendung auch des Absatzes 6 Unterabs. 2 fhrt dann aber zu der Feststellung, dass er tatschlich beim alten Arbeitgeber bereits die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr und den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 41. und 43. Lebensjahr erhalten hat und dort ohne Anwendung des Absatzes 8 Unterabs. 1 zuletzt sogar die Grundvergtung aus der LASt nach vollendetem 43. Lebensjahr bezogen htte. Im Sinne des Absatzes 8 Unterabs. 2 gilt die LASt nach vollendetem 43. Lebensjahr als die "nach Absatz 2 zustehende Lebensaltersstufe", so dass der Angestellte ab der Einstellung (1. Februar 2004) fr die Dauer von zwlf Monaten, also bis zum 31. Januar 2005, die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren, also der LASt nach vollendetem 41. Lebensjahr und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den LASten nach vollendetem 41. und 43. Lebensjahr erhlt. Auf den Zwlf-Monats-Zeitraum wird die Dauer der Stufenhemmung beim alten Arbeitgeber (1. April bis 30. Juni 2003) nicht angerechnet.

 

Beispiel 15:

Ein Arbeiter wird am 1. August 2003 eingestellt. Bei seiner Einstellung werden Beschftigungszeiten ( 6 MTArb/MTArb-O) aus einem frheren Arbeitsverhltnis zu demselben Arbeitgeber (kein schdliches Ausscheiden) im Umfang von 20 Monaten angerechnet. Auerdem werden gem 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O sog. frderliche Zeiten im Umfang von 42 Monaten angerechnet, so dass sich fr die Lohnstufenfestsetzung bei der Einstellung insgesamt anrechenbare Zeiten von 62 Monaten oder 5 Jahre 2 Monate ergeben.

 Da die nchste Lohnstufensteigerung schon nach weiteren zehn Monaten und noch vor dem 31. Dezember 2004 mglich ist, erhlt der Arbeiter ab der Einstellung den Lohn aus der Lohnstufe 3. Wegen der Vollendung einer sechsjhrigen Beschftigungszeit am
31. Mai 2004 steht ihm bereits ab 1. Mai 2004 zu dem weiterhin magebenden Lohn der Lohnstufe 3 zustzlich fr die Dauer von zwlf Monaten der halbe Unterschiedsbetrag zwischen den Lohnstufen 3 und 4 zu, bevor der Arbeiter am 1. Mai 2005 in die Lohnstu-
fe 4 und am 1. Mai 2006 in die Lohnstufe 5 aufrckt.

 

Beispiel 16:

Wie Beispiel 15, jedoch sind frderliche Zeiten nur im Umfang von 30 Monaten anrechenbar, so dass sich fr die Lohnstufenfestsetzung bei der Einstellung insgesamt anrechenbare Zeiten von 50 Monaten oder 4 Jahre 2 Monate ergeben.

 Da vor dem 31. Dezember 2004 keine Beschftigungszeit mit gerader Zahl mehr erreicht wird (der entsprechende Termin ist der 31. Mai 2005), erhlt der Arbeiter ab der Einstellung nicht den Lohn aus der Lohnstufe 3, sondern bis zum 31. Juli 2004 den Lohn aus der Lohnstufe 2 und zustzlich den halben Unterschiedsbetrag zwischen den Lohnstufen 2 und 3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

(Grgens)

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