Rahmentarifvertrag ber die Grundstze zur Gewhrung von Leistungszulagen und Leistungsprmien (TV-L)

 

vom 29. Oktober 1996

zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

 

-  Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr (TV),

diese zugleich handelnd fr die Gewerkschaft

Erziehung und Wissenschaft (GEW),

der Polizei (GdP),

IG Bauen, Agrar, Umwelt (IG Bau), und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG),

diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund (MB),

- sowie Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden

des ffentlichen Dienstes (GGVD).

 

 

andererseits

 

wird folgendes vereinbart:

 

 

Prambel

 

Die Bezahlung der Arbeitnehmer soll verstrkt leistungs- und erfolgsabhngig gestaltet werden. Damit sollen der notwendige Proze zur Modernisierung der Verwaltungen und Betriebe und ihrer Dienstleistungen untersttzt, die Personalsteuerung verbessert, die Arbeitnehmer bei der Neugestaltung einbezogen und durch Zielvereinbarungen und Erfolgsorientierung die Einnahmen gesteigert und die Ausgaben begrenzt werden.

 

 

1

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt fr die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied des Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und die unter den Geltungsbereich des

a) Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),

 

b) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -

Manteltarifliche Vorschriften (BAT-0),

 

c) Bundesmanteltarifvertrages fr Arbeiter gemeindlicher

Verwaltungen und Betriebe - BMT-G-II,

 

d) Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts -

Manteltarifliche Vorschriften fr Arbeiter gemeindlicher

Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-0)

 

fallen.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr Angestellte in Versorgungsbetrieben sowie fr Angestellte und Arbeiter der Sparkassen. Er gilt ferner nicht fr den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V.

 

 

2

Grundstze

 

(1) Zur Steigerung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes sowie von Teilen davon knnen nur auf der Grundlage bezirklicher Tarifvertrge an die Arbeitnehmer Leistungszulagen und Leistungsprmien gewhrt werden. Diese sind entsprechend dem unterschiedlichen Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Steigerung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges zu bemessen.

 

(2) Leistungszulagen und Leistungsprmien knnen nur im Rahmen des beim Arbeitgeber fr diesen Zweck verfgbaren Finanzvolumens gewhrt werden.

 

(3) Leistungszulagen und Leistungsprmien sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie werden bei der Bemessung der Urlaubsvergtung und des Urlaubslohnes nicht bercksichtigt.

 

3

Leistungszulagen

 

(1) Leistungszulagen knnen Arbeitnehmern, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualitt oder Quantitt erheblich ber dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise zu erwarten sind, gewhrt werden, wenn ihre Leistungen nachweislich berdurchschnittlich zur Hebung der Leistung oder des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung oder des Betriebes bzw. des Teiles davon beigetragen haben.

 

(2) Leistungszulagen knnen nur fr einen begrenzten Zeitraum, der hchstens ein Jahr betragen kann, gewhrt werden. Soweit die Voraussetzungen erfllt sind, ist die erneute Gewhrung mglich.

 

(3) Leistungszulagen knnen jederzeit widerrufen werden.

 

4

Leistungsprmien

 

 (1) Leistungsprmien knnen Arbeitnehmern, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder vom Arbeitgeber vorgegebenen besonderen Zielen umfat und die diese Ziele erreicht haben, gewhrt werden. Leistungsprmien knnen auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewhrt werden.

 

 (2) Leistungsprmien werden als Einmalbetrag gewhrt.

 

 

5

Weitere Bestimmungen

 

 Weitere Bestimmungen zur Ausfllung der Vorgaben des Tarifvertrages, z. B. ber die Bewertung der Arbeitsleistung und des Arbeitserfolges sowie ber das Verfahren, werden in bezirklichen Tarifvertrgen festgelegt. Die personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag und die Regelung in bezirklichen Tarifvertrgen nicht berhrt.

 

6

Konkurrenzvorschriften

 

(1) Neben Zulagen mit gleicher oder hnlicher Zweckbestimmung, ist die Bewilligung von Leistungszulagen oder Leistungsprmien nicht zulssig.

 

(2) Soweit aufgrund bezirklicher Tarifvertrge Leistungszulagen gezahlt werden, werden diese auf die nach diesem Tarifvertrag gewhrten Leistungszulagen angerechnet.

 

 

7

bergangsregelung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bereits bestehende betriebliche oder rtliche Regelungen bleiben, soweit sie von diesem Tarifvertrag abweichen, unberhrt.

 

 

8

Inkrafttreten, Auerkrafttreten

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schlu eines Kalendervierteljahres, erstmals zum 31. Dezember 1998, gekndigt werden.

 

 

 

Hinweise

 

1 . Dieser Tarifvertrag bedarf zu seiner Umsetzung eines bezirklichen Tarifvertrages. Kommt ein solcher Tarifvertrag nicht zustande, gelten die Leistungszulagen und Leistungsprmien - Richtlinien-VKA vom 17. November 1995.

 

2, Zu 1 Abs. 2 wird auf 2 des TV zur nderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991 hingewiesen.

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