15 MTV rzte im Praktikum (West)
Erholungsurlaub

 


(1) Der Arzt im Praktikum erhlt in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die fr die bei dem Trger der Ausbildung beschftigten rzte der Vergtungsgruppe II/II a BAT jeweils magebend sind.

 

(2) Whrend des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag ( 9 Abs. 1) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) fr jeden Urlaubstag als Teil des Urlaubsentgelts bercksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngem entsprechender Anwendung des 47 Abs. 2 BAT zu errechnen.

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