13 MTV Azubi Spk Ost
Fortzahlung der Ausbildungsvergtung
bei Freistellung, bei Verhinderung
oder Ausfall der Ausbildung

 


(1) Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsvergtung fortzuzahlen

 

a) fr die Zeit der Freistellung

 

aa) zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmanahmen auerhalb der Ausbildungssttte und an Prfungen,

 

bb) vor Prfungen ( 16),

 

b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er

 

aa) sich fr die Berufsausbildung bereithlt, diese aber ausfllt,

 

bb) aus einem anderen als dem in 11 geregelten, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhltnis zu erfllen.

 

Im brigen gelten bei Arbeitsverhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften der 52, 52 a BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. der 29, 31 BMT-G-O entsprechend.

 

(2) 11 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend.

Datenschutz