5 MTV Azubi Spk Ost
Personalakten

 


(1) Der Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in seine vollstndigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmchtigten ausgebt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Ausbildende kann einen Bevollmchtigten zurckweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden geboten ist.

 

Protokollerklrung zu Absatz 1:

(2) Der Auszubildende mu ber Beschwerden und Behauptungen tatschlicher Art, die fr ihn ungnstig sind oder ihm nachteilig werden knnen, vor Aufnahme in die Personalakten gehrt werden. Seine uerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

(3) Beurteilungen sind dem Auszubildenden unverzglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

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