5 MTV rzte im Praktikum (Ost)
Personalakten

 


(1) Der Arzt im Praktikum hat das Recht auf Einsicht in seine vollstndigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmchtigten ausgebt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Trger der Ausbildung kann einen Bevollmchtigten zurckweisen, wenn es aus dienstlichen Grnden geboten ist.

 

Protokollerklrung zu Absatz 1:

(2) Der Arzt im Praktikum mu ber Beschwerden und Behauptungen tatschlicher Art, die fr ihn ungnstig sind oder ihm nachteilig werden knnen, vor Aufnahme in die Personalakten gehrt werden. Die uerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

(3) Beurteilungen sind dem Arzt im Praktikum unverzglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

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