4 TV-Prakt-O
Krzung der Arbeitszeit durch freie Tage

 


(1) Die Praktikantin/Der Praktikant wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts und des Verheiratetenzuschlags ( 2 Abs. 1) von der Arbeit freigestellt. Die neueingestellte Praktikantin/Der neueingestellte Praktikant erwirbt den Ansprach auf Freistellung erstmals, wenn das Praktikantenverhltnis fnf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung betrgt hchstens ein Fnftel der fr die Praktikantin/den Praktikanten geltenden durchschnittlichen wchentlichen Arbeitszeit.

 

(2) Die Freistellung von der Arbeit soll grundstzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

 

(3) Wird die Praktikantin/der Praktikant an dem fr die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Grnden nicht mglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen.

 

Eine Nachholung in anderen Fllen ist nicht zulssig.

 

(4) Der Ansprach auf Freistellung kann nicht abgegolten werden,

 

(5) Ist die Praktikantin/der Praktikant in einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift fr dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfllt.

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