6 TV-Prakt-O
Fortzahlung der Bezge bei Erholungsurlaub
sowie Krankenbezge

 


(1) Whrend des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsentgelt das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag ( 2 Abs. 1) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) fr jeden Urlaubstag als Teil des Urlaubsentgelts bercksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngem entsprechender Anwendung des 47 Abs. 2 BAT-O zu errechnen.

 

(2) Bei unverschuldeter Arbeitsunfhigkeit erhlt die Praktikantin/der Praktikanten bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezge in Hhe des Urlaubsentgelts.

 

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfhigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhlt die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 magebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit als Krankenbezge einen Krankengeldzuschu in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatschlichen Barleistungen des Sozialversicherungstrgers und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zustndige Unfallversicherungstrger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

 

Im brigen gelten 37 Abs. 1 und 2, 37a und 38 BAT-O entsprechend.

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