8 TV-Prakt (West)
Sonstige Arbeitsbedingungen

 


(1) Fr rztliche Untersuchungen, fr Belohnungen und Geschenke, fr Nebenttigkeiten, fr die Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, fr die berstunden, fr die Zeitzuschlge, fr den Bereitschaftsdienst, fr die Rufbereitschaft und tut den Erholungsurlaub gelten die Vorschriften sinngem, die jeweils fr die beim Arbeitgeber in dem knftigen Band der Praktikantin/des Praktikanten beschftigten Angestellten magebend sind. Dabei gilt als Stundenvergtung im Sinne des 33 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil des Entgelts ( 2 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ( 3) zu teilen.

 

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhlt die Praktikantin/der Praktikant

 

a) die Zulagen, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT, und die Zulagen, die fr Angestellte im Heimerziehungsdienst in der Anlage 1a zum BAT jeweils vereinbart sind, in voller Hhe,

 

b) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach 33 a BAT zu drei Vierteln.

 

(3) Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung ber die Gewhrung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kndbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) nach dem Tarifvertrag ber die Bewertung der Personalunterknfte fr Angestellte vom 16. Mrz 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf die Bezge mit der Magabe angerechnet, da der nach 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages magebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu krzen ist.

 

Sachbezge sind in Hhe der durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant whrend der Zeit, fr die nach 4, 6 und nach Absatz 4 Bezge zustehen, Sachbezge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

 

(4) Die 52, 52 a BAT gelten entsprechend).

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