Protokollnotiz Nr. 5

Angestellte, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern ber Masseure und medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als "medizinischer Bademeister" erhalten haben, werden von der bergangsvorschrift des 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes ber die Ausbung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBI. I S. 985) erfat. Sie sind daher nach den Ttigkeitsmerkmalen fr "Masseure und medizinische Bademeister" einzugruppieren.

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