12 Mantel-TV Sch-O
Entschdigung bei Dienstreisen, Abordnungen,
Dienstgngen, Ausbildungsfahrten

 


(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgngen erhlt die Schlerin/der Schler eine Entschdigung in entsprechender Anwendung der fr die entsprechenden Beamten des Trgers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorbergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt auerhalb des Beschftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vortrgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an bungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Hhe der Kosten fr die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmig verkehrenden Befrderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschlge) erstattet; Mglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermigungen (z.B. Schlerfahrkarten oder Fahrkarten fr Berufsttige) sind auszunutzen.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Verlngert sich bei vorbergehender Ausbildung an einer anderen Anstatt innerhalb des Beschftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schlerin/des Schlers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen ber Dienstgnge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorbergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.

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