21 Mantel-TV Sch-O
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Fr die Gewhrung von Schutzkleidung gelten die fr die in dem Beruf beim Trger der Ausbildung ttigen Angestellten jeweils magebenden Bestimmungen, in dem die Schlerin/der Schler ausgebildet wird.
(2) Der Trger der Ausbildung hat der Schlerin/dem Schler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfgung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prfung erforderlich sind.