21 Mantel-TV Sch-O
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

 


(1) Fr die Gewhrung von Schutzkleidung gelten die fr die in dem Beruf beim Trger der Ausbildung ttigen Angestellten jeweils magebenden Bestimmungen, in dem die Schlerin/der Schler ausgebildet wird.

 

(2) Der Trger der Ausbildung hat der Schlerin/dem Schler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfgung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prfung erforderlich sind.

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