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Beendigung des Ausbildungsverhltnisses

 


(1) Das Ausbildungsverhltnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

 

Besteht die Schlerin/der Schler die staatliche Prfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlngert sich das Ausbildungsverhltnis auf ihren/seinen schriftlichen Antrag bis zur nchstmglichen Prfung, hchstens jedoch um ein Jahr.

 

(2) Whrend der Probezeit ( 4) kann das Ausbildungsverhltnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist gekndigt werden.

 

(3) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhltnis nur gekndigt werden

 

1. ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist,

 

a) wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,

 

b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,

 

2. von der Schlerin/dem Schler mit einer Kndigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Ausbildung aufgeben will.

 

Eine Kndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kndigung Berechtigten lnger als zwei Wochen bekannt sind.

 

(4) Die Kndigung mu schriftlich und in den Fllen des Absatzes 3 Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kndigungsgrnde erfolgen.

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