11 MTV Schler (West)
Sonstige Ausbildungsbedingungen

 


(1) Fr Belohnungen und Geschenke, fr Nebenttigkeiten, fr die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, fr den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, fr die berstunden und fr die Zeitzuschlge gelten die Vorschriften sinngem, die jeweils fr die beim Trger der Ausbildung in dem knftigen Beruf der Schlerin/des Schlers beschftigten Angestellten magebend sind. Dabei gilt als Stundenvergtung im Sinne des 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergtung ( 10 Abs. 1). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergtung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Ausbildungszeit ( 8 Abs. 1) zu teilen.

 

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhlt die Schlerin/der Schler

 

a) die Zulagen, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Protokollerklrung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT zur Hlfte,

 

b) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach 33 a BAT zu drei Vierteln.

 

(3) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung ber die Gewhrung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kndbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) nach dem Tarifvertrag ber die Bewertung der Personalunterknfte fr Angestellte vom 16. Mrz 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf die Ausbildungsvergtung mit der Magabe angerechnet, da der nach 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages magebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu krzen ist.

 

Sachbezge sind in Hhe der durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht ber 75 v.H. der Ausbildungsvergtung ( 10 Abs. 1) hinaus. Kann die Schlerin/der Schler whrend der Zeit, fr die nach 13, 15 und 16 Bezge zustehen, Sachbezge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht ber 75 v.H. der Ausbildungsvergtung ( 10 Abs. 1) hinaus.

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