3 MTV Schler (West)
Durchfhrung der Ausbildung

 


(1) Der Trger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzufhren, da die Schlerin/der Schler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.

 

(2) Die Schlerin/Der Schler hat sich zu bemhen, die Kenntnisse, Fhigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

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