5 MTV Schler (West)
rztliche Untersuchung

 


(1) Die Schlerin/Der Schler hat auf Verlangen des Trgers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine krperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, krperliche Beschaffenheit und Arbeitsfhigkeit) durch das Zeugnis eines vom Trger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Der Trger der Ausbildung kann die Schlerin/den Schler bei gegebener Veranlassung rztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkrlich Gebrauch gemacht werden.

 

(3) Der Trger der Ausbildung kann die Schlerin/den Schler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhltnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schlerin/des Schlers ist er hierzu verpflichtet.

 

(4) Die Kosten der Untersuchung trgt der Trger der Ausbildung. Das Ergebnis der rztlichen Untersuchung ist der Schlerin/dem Schler auf ihren/ seinen Antrag bekanntzugeben.

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