7 MTV Schler (West)
Personalakten

 


(1) Die Schlerin/Der Schler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollstndigen Personalakten. Das Recht kam auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmchtigten ausgebt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Trger der Ausbildung kann einen Bevollmchtigten zurckweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden geboten ist.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Die Schlerin/Der Schler mu ber Beschwerden und Behauptungen tatschlicher Art, die fr sie/ihn ungnstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden knnen, vor Aufnahme in die Personalakten gehrt werden. Die uerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

 

(3) Beurteilungen sind der Schlerin/dem Schler unverzglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

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