(SR 2 b BAT)
Nr. 4 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -

 


(1) Angestellte, die regelmig an Sonn- und Feiertagen arbeiten mssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

 

Fr Angestellte, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschftigt werden, kann fr dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeit an Wochenfeiertagen entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien erteilt werden. In diesen Fllen gilt 15 Abs. 6 Unterabs. 3 nicht.

 

(2) Von der regelmigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht lnger als vier zusammenhngende Wochen mit Nachtdienst beschftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten berschritten werden.

 

(3) Fr die als Lehrkrfte an Heimschulen und Internatsschulen beschftigten Angestellten gilt Nr. 3 der SR 2 L I.

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