(SR 2 b BAT)
Nr. 8 Zu 47 bis 49 - Erholungsurlaub - Zusatzurlaub -

 


Fr die als Lehrkrfte an Heimschulen und Internatsschulen beschftigten Angestellten gelten die Bestimmungen fr die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.

 

Fr die brigen Angestellten an Heimschulen und Internatsschulen ist der Urlaub in der Regel whrend der Schulferien zu gewhren und zu nehmen.

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