Protokollnotizen zu Nr. 3 SR 2c

1. Der Arbeitgeber hat zu gewhrleisten, da die rztliche Versorgung der Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt whrend der regelmigen Arbeitszeit, whrend des Bereitschaftsdienstes oder whrend einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.

 

2. Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch ttig war, ist grundstzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.

 

3. Ein Arzt, dem aus persnlichen oder fachlichen Grnden (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfhigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunvertrglichkeit, langjhrige Ttigkeit als Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundstzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

 

4. In Fllen, in denen kein grob fahrlssiges und kein vorstzliches handeln des Arztes vorliegt, ist der Arzt von etwaigen Haftungsansprchen freizustellen.

 

5. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst auer den tariflichen Bezgen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von eitlem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, fr die der Arbeitgeber oder ein Trger des Rettungsdienstes die Beitrge ganz oder teilweise trgt, Liquidationsansprche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.

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