(SR 2d BAT)
Nr. 16 Zu 65 - Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) -

 


Fr Bundeswohnungen, die Angestellten an Auslandsdienststellen aus dienstlichen oder sonstigen im Interesse des Bundes liegenden Grnden zugewiesen werden, gilt sinngem die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ber die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV -) vom 16. Februar 1970 (GMBI. S. 99, MinBIFin. S. 130/132) in ihrer jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ber die Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - DWVA) vom 1. Februar 1973 (GMBI. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung.

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