(SR 2 e I BAT)
Nr. 5 Zu 15 Abs. 6 a und 6 b und zu 17 und 35 -

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft - berstunden - Zeitzuschlge, berstundenvergtung -

 


(1)
- gestrichen -

 

(2) Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

 

(3) Rufbereitschaft darf bis zu hchstens zehn Tagen im Monat, in Ausnahmefllen bis zu hchstens 30 Tagen im Vierteljahr, angeordnet werden. Diese zeitliche Einschrnkung gilt nicht fr Zeiten erhhter Bereitschaft fr den Bereich der gesamten Bundeswehr.

 

(4) - gestrichen -

 

(5) Die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den rtlichen Verhltnissen so ausgedehnt werden, da bis zu 84 Stunden in der Woche oder 168 Stunden in der Doppelwoche abgeleistet werden. in diesen Fllen knnen Schichten bis zu 24 Stunden Dauer festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht ist mindestens die gleiche Zahl von Stunden Freizeit zu erteilen.

 

Fr die Berechnung von Zeitzuschlgen nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis e werden die Zeiten, die whrend der in 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis e als zuschlagsberechtigend bezeichneten Zeitrume geleistet werden, zu 50 v. H. bercksichtigt. Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f werden nicht gezahlt.

 

Die ber 167,40 Stunden im Kalendermonat hinausgehende Zeit wird mit 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergtet.

 

(6) Fr Angestellte, die an Manvern und hnlichen bungen teilnehmen, gilt Anlage 4. In den Fllen der Hilfeleistung und der Schadensbekmpfung bei Katastrophen gilt 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend.

 

(7) Die im Betriebsdienst ber die regelmige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann berstunden, wenn sie aus betrieblichen Grnden nicht vorher angeordnet wurden, aber nachtrglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkrlich versagt werden.

 

Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1 Satz 1:

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