Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1 Satz 1 (BAT-O)

Der Festlegung der Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden liegt eine regelmige wchentliche Arbeitszeit ( 15 Abs. 1) von 48 Stunden zugrunde. Die Arbeitszeitverkrzung auf 40 Stunden soll im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung bercksichtigt werden.

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