(SR 2 e II BAT)
Nr. 11 Zu 42 - Reisekostenvergtung -

 


(1) Fr nachstehende Flle treten an die Stelle des 42 folgende Regelungen:

 

Die an Bord beschftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden Gerte erhalten im Heimathafen und fr Fahrten innerhalb des Heimathafens als Aufwandsentschdigung fr die Betriebsdauer des Schiffes oder Gertes an den Wochentagen einschlielich der Wochenfeiertage eine tgliche Bekstigungszulage von 2,56 Euro. Die Bekstigungszulage von 2,56 Euro tglich ist auch fr die Dauer von Werftliegezeiten im Heimathafen den Besatzungsmitgliedern zu gewhren, die an Bord bleiben mssen und ihren Wohnsitz nicht am Ort der Werft haben. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord ttigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht mglich ist oder die eine Fahrstrecke von ber 40 Kilometern (in einer Richtung) zurcklegen mten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Schiffsfhrers die Heimreise wegen unverhltnismig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann.

 

Die Bekstigungszulage von 2,56 Euro erhht sich auf 3,57 Euro tglich vom Tage des Auslaufens des Fahrzeugs oder Gerts aus dem Heimathafen (Ort der Dienststelle, der das Fahrzeug bestandsmig zugeteilt ist) Ablegen oder Ankerlichten bis zur Rckkehr in den Heimathafen Festmachen oder Ankern Diese Zulage wird auch dann gewhrt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort mangels Verkehrsverbindungen nicht mglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren, oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrstrecke von ber 40 Kilometern (in einer Richtung) zurcklegen mten oder ihnen nach Entscheidung des Schiffsfhrers wegen unverhltnismig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann. Die erhhte Bekstigungszulage von 3,57 Euro tglich ist auch fr die Dauer von Werftliegezeiten auerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewhren, die an Bord bleiben mssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz am Ort der Werft haben und tglich in ihre Wohnung zurckkehren, erhalten eine Bekstigungszulage von 2,56 Euro.

 

Die Bekstigungszulage entfllt bei Krankheit, wenn der Kranke nicht an Bord ist, ferner bei Urlaub und Dienstreisen.

 

Die zustndige Behrde bestimmt, wann ein stndig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gert in oder auer Betrieb (Dienst) gestellt wird. Eine Auerbetriebsetzung fr weniger als vier Wochen ist nicht zulssig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von krzerer Dauer heraus, da sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, so ist die Auerbetriebsetzung auszusprechen.

 

Nicht stndig bemannte Fahrzeuge (z.B. Prhme, Motorboote) sind fristlos auer Betrieb zu setzen.

 

Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorbergehender oder dauernder Auerbetriebsetzung des Fahrzeuges oder schwimmenden Gertes an einer Arbeitsstelle weiterbeschftigt werden, die mehr als 15 Kilometer von ihrer Wohnung entfernt liegt, erhalten fr die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung zurckkehren, eine Bekstigungszulage von 2,56 Euro. Den Besatzungen auf den Fahrzeugen und schwimmenden Gerten sind, wenn sie nicht tglich nach Hause zurckkehren knnen, oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen.

 

Am Dienstort entfllt der Anspruch auf Gestellung von bernachtungsrumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine bernachtung an der Arbeitsstelle aus betrieblichen Grnden erforderlich und angeordnet ist.

 

Die Bestimmungen ber die bernachtungsrume und Kochgelegenheiten an Land sowie auf Fahrzeugen und schwimmenden Gerten werden unter Beteiligung der Personalvertretung vom Arbeitgeber erlassen.

 

Wird Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den erlassenen Mindestbestimmungen, so wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern an Stelle der Bekstigungszulage eine Auswrtszulage gewhrt. Die Auswrtszulage betrgt fr jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von

 

 

mindestens

3 bis 6

Stunden 

0,20 Euro

ber

6 bis 12

Stunden

0,49 Euro

ber

12

Stunden

0,54 Euro

 

fr die Stunde. Sie mu je Tag jedoch die Hhe der Bekstigungszulage erreichen

 

Wird nur Schlafgelegenheit und keine Kochgelegenheit gestellt, so ermigt sich die Auswrtszulage um 0,72 Euro tglich, jedoch darf sie die Hhe der tglichen Bekstigungszulage nicht unterschreiten. Wird Schlafgelegenheit nicht gestellt und wird privates Nachtquartier in Anspruch genommen, so werden auf Antrag des Angestellten die Kosten fr die bernachtung bis zur Hhe des bernachtungsgeldes nach der zustndigen Reisekostenstufe erstattet. In diesem Falle ermigt sich die Auswrtszulage in dem Verhltnis des Tagegeldes zu dem bernachtungsgeld der zustndigen Reisekostenstufe.

 

Besatzungsmitglieder, die nach Nr. 3 Abs. 4 verpflichtet sind, an der Bordverpflegung teilzunehmen, haben hierfr den jeweils geltenden Wertansatz unter Anrechnung auf die Bekstigungszulage zu zahlen.

 

(2) Die Besatzungsmitglieder, die Anspruch auf eine Bekstigungszulage haben, erhalten auf Antrag alle zwei Wochen die Fahrkosten fr eine Reise zum Familienwohnsitz erstattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfllt sind:

 

a) Ist das Schiff ununterbrochen fr zwei Wochen vom Heimathafen abwesend und liegt es whrend dieser Zeit in einem anderen inlndischen Hafen vor Anker, so werden die Fahrkosten erstattet, wenn anzunehmen ist, da die weitere Abwesenheit des Schiffes vom Heimathafen voraussichtlich noch mindestens zwei Wochen dauern wird.

 

b) Ist das Schiff vom Heimathafen abwesend und befindet es sich in dieser Zeit ununterbrochen auf See, in verschiedenen Hfen des In- oder Auslandes oder an in- oder auslndischen Liegepltzen, so werden die Fahrkosten erstattet, wenn die Abwesenheit vom Heimathafen mindestens vier Wochen gedauert hat und die Mglichkeit besteht, die Familienheimfahrt von einem inlndischen Hafen oder Liegeplatz anzutreten.

 

Es werden hchstens die Fahrkosten zum Dienstort - bei der Benutzung der Eisenbahn die 2. Wagenklasse, bei Schiffsbenutzung die 2. Schiffsklasse erstattet. Mglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermigungen (z.B. Fahrkarten fr Berufsttige) mssen ausgenutzt werden. Zuschlge fr die Benutzung von Schnellzgen werden nicht erstattet.

 

Ausnahmsweise kann eine Entschdigung von 0,05 Euro je Kilometer fr Wege von mehr als 4 Kilometern gewhrt werden, wenn keine Bahnverbindung zum Familienwohnsitz besteht oder bei besonders ungnstigen Fahrverbindungen eine unverhltnismig lange Zeit fr Eisenbahnfahrt aufgewendet werden mte und deshalb fr die Reise ein eigenes Befrderungsmittel benutzt wird. Der Gesamtbetrag der Entschdigung darf in keinem Fall hher sein als die Fahrkosten, die bei Benutzung der Eisenbahn erstattet werden knnen.

 

Die Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber Fahrgelegenheit stellt.

 

Die Fahrkosten vom inlndischen Liegeplatz zum Familienwohnsitz werden auch dann erstattet, wenn Besatzungsmitglieder an den Familienwohnsitz zurckkehren, weil sie auf Weisung des Schiffsfhrers berstunden oder whrend der Seedienstzeiten an Sonntagen oder Wochenfeiertagen geleistete Arbeitsstunden abfeiern. Unterabstze 2 bis 4 gelten entsprechend. In diesen Fllen entfllt die Zahlung der Auswrtszulage in der Zeit zwischen dem Verlassen des Schiffes oder schwimmenden Gertes am auswrtigen Liegeplatz bis zur Rckkehr des Besatzungsmitgliedes auf das Schiff oder schwimmende Gert; fr die Tage des Abfeierns - mit Ausnahme der Reisetage - wird eine tgliche Bekstigungszulage von 2,56 Euro gezahlt.

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