(SR 2 e II BAT)
Nr. 5 Zu 17 - berstunden -

 


(1) Die berstunden sind

 

a) bei Hafendiensttagen auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen die ber acht Stunden arbeitstglich oder 38 1/2 Stunden wchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

 

b) bei Seediensttagen auf Dreiwachenschiffen die ber acht Stunden, auf Zwei- und Einwachenschiffen die ber neun Stunden tglich hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

 

Fr die Anwendung des 17 ist die wchentliche Arbeitszeit magebend, wie sie sich nach der Zahl der Tage, an denen in der Kalenderwoche an Hafendiensttagen dienstplanmig gearbeitet wurde, auf der Grundlage der fr den jeweiligen Tag nach Unterabs. 1 Buchst. a oder b magebenden regelmigen tglichen Arbeitszeit ergibt, soweit die regelmige wchentliche Arbeitszeit ( 15 Abs. 1) wenigstens erreicht wird. Zeiten, die nach Nr. 5 Abs. 2 auszugleichen sind, bleiben unbercksichtigt.

 

Fallen in einer Kalenderwoche nur Seediensttage oder Hafen- und Seediensttage an, gelten zustzlich von der sich aus Unterabsatz 2 ergebenden wchentlichen Arbeitszeit fr die Vergtungsberechnung zwei Arbeitsstunden als berstunden, soweit die regelmige wchentliche Arbeitszeit ( 15 Abs. 1) um mindestens zwei Stunden berschritten ist.

 

(2) Die von dem Besatzungsmitglied whrend der Seedienstzeiten an Sonntagen und Wochenfeiertagen zu leistenden Arbeitsstunden werden durch Gewhrung von entsprechender Freizeit an Werktagen im Laufe des Urlaubsjahres ausgeglichen.

 

(3) Fr Besatzungsmitglieder von Binnenfahrzeugen, die an Manvern und hnlichen bungen teilnehmen, gilt die Anlage 4. In den Fllen der Hilfeleistung und der Schadensbekmpfung bei Katastrophen gilt 1 Abs. 3 bis 5 der Anlage 4 entsprechend. Nr. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 6 findet fr die Tage der Teilnahme an Manvern oder hnlichen bungen sowie der Teilnahme an Fllen der Hilfeleistung und der Schadensbekmpfung bei Katastrophen keine Anwendung.

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